Wie aber lässt sich Stillen und Berufstätigkeit im Alltag organisieren?
Sobald die Mutter zu Hause ist, sollte sie ihrem Baby die Brust geben. Der Körperkontakt zu diesem Zeitpunkt tut beiden gut. Manche Babies verlangen – verursacht durch die stundenweise Trennung - jetzt nachts besonders die körperliche Nähe der Mutter. Wenn das Kind im Liegen im Bett der Mutter gestillt wird, kann sie dabei weiterschlafen und wacht ausgeruhter auf.
Es ist ausreichend, eine Woche bis 10 Tage vor Arbeitsantritt das Entleeren der Brust einzuüben. Die Muttermilch lässt sich durch Abdrücken mit der Hand, durch eine Handpumpe oder mittels elektrischer Milchpumpe – am besten mit Doppelpumpset – gewinnen. Es kann hilfreich sein, sich einen kleinen Vorrat an abgepumpter Muttermilch zuzulegen.
Muttermilch ist 72 Stunden im Kühlschrank haltbar (bei + 4 °C hinten im Kühlschrank, nicht in der Kühlschranktür) und 6 Monate in der separaten Tiefkühltruhe bei konstant –18 °C. Wenn die Mutter während der Arbeitszeit Milch abpumpt, muß die Kühlkette bis zum Verfüttern der Milch eingehalten werden. Die Milch kann in einem Kühlschrank stehen und zum Transport zwischen Kühlakkus gelagert werden.
Vor Beginn der Berufstätigkeit sollte geklärt werden, wie die Betreuungsperson die Muttermilch füttert. Wenn sich das Stillen nach ca. 6 Wochen gut eingespielt hat und das Baby korrekt an der Brust trinkt, gibt es meist keine Probleme, wenn mit der Flasche gefüttert wird. Besser sind dabei Sauger mit kleinem Loch. Das Baby sollte in engem Körperkontakt gefüttert werden. Wenn das Füttern mit der Flasche nicht klappt, kann die Milch auch mit einem Löffel oder Becher gefüttert werden.
Ist das Kind bereits älter als ein halbes Jahr, wenn die Mutter wieder beginnt zu arbeiten, kann dem Kind in ihrer Abwesenheit eine Beikostmahlzeit gefüttert werden. Ungesüßten Tee oder stilles Wasser kann das Kind dann aus einem normalen Becher bzw. einer Tasse oder ggf. aus einer Trinklerntasse trinken.
"Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder – wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist – einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben. Außerdem sind stillende Mütter von gesundheitsgefährdenden und von Schwerarbeit (§ 6 MSchG) sowie von Nachtarbeit (§ 8 MSchG) befreit."