in Zusammenarbeit mit der AFS
Ob eine Mutter erwerbstätig ist oder nicht – jede Mutter und jedes Kind haben ein gesetzlich geschütztes Recht auf Stillen. Die Welt- gesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt für alle Frauen:
Sechs Monate ausschließlich stillen, das heißt, keine andere Nahrung oder Flüssigkeit außer Muttermilch, und danach neben geeigneter Beikost weiterstillen bis zum Ende des zweiten Lebensjahres und darüber hinaus.
Stillen nützt allen
Für den Arbeitgeber
Nicht gestillte Kinder erkranken häufiger und schwerer als Stillkinder. Das bedeutet mehr Fehlzeiten der Mütter.
Die Gewährung von Stillzeiten erhöht die Zufriedenheit, die Unternehmensidentifikation und die Produktivität der Mitarbeiterinnen lange über die Zeit des Stillens hinaus.
Stillzeiten sind für den Arbeitgeber zunächst ein Kostenfaktor. Aber sie machen sich bezahlt.
Für die Mutter
Sie kann auch bei zeitweise Trennung vom Kind eine besondere Nähe zu ihm behalten.
Sie weiß, dass ihr Kind die Nahrung bekommt, die es braucht.
Sie vermeidet den Stress häufigerer Erkrankungen von nicht gestillten Kindern.
Sie schützt ihre eigene Gesundheit, denn Frauen, die nicht stillen, haben ein erhöhtes Risiko für Brustkrebs und einige andere Krankheiten.
Für das Kind
Es behält die Sicherheit der ursprünglichen Nähe zur Mutter.
Es erhält den immunologischen Schutz der Muttermilch.
Es erhält die ihm angemessene Ernährung.
Stillen und Job organisieren
Sagen Sie Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vor Arbeitsantritt, dass Sie stillen und die gesetzlichen Stillzeiten in Anspruch nehmen werden. Sprechen Sie ab, ob Sie sich das Kind zum Stillen bringen lassen oder zu den Stillpausen nach Hause fahren, bzw. die Stillzeit an Anfang oder Ende Ihrer Arbeitszeit legen oder ob sie in den Stillpausen in einem geeigneten Raum abpumpen. Stillen Sie, wann immer Sie zu Hause sind. Wecken Sie Ihr Kind gegebenenfalls zum Stillen, bevor Sie zur Arbeit gehen, es gewöhnt sich in der Regel rasch daran. Es kann sein, dass Ihr Kind nachts häufiger wach wird und bei Ihnen sein möchte, wenn es tagsüber mehr von Ihnen getrennt ist. Wenn Sie es in Ihrer Nähe haben und in Ihrem Bett stillen, können Sie dabei weiterschlafen.
Die AFS (Arbeitsgemeinschaft Freier Stillgruppen) ist eine gemeinnützige Organisation zur Förderung des Stillens. Die Grundlage ihrer Arbeit ist die Selbsthilfe mit ehrenamtlicher Mutter-zu-Mutter-Beratung bei offenen Stilltreffen und bei telefonischer Beratung vor Ort sowie über eine bundesweite Hotline. Die dort tätigen AFS-Stillberaterinnen sind Mütter mit eigener Stillerfahrung und einer qualifizierten Aus- und Weiterbildung, die die AFS für ihre Mitglieder entwickelt hat.
Mutterschutzgesetz
Paragraf 7 des Mutterschutzgesetzes lautet:
1 Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
2 Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
3 Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
Außerdem sind stillende Mütter von gesundheitsgefährdender und von Schwerarbeit (§6 MSchG) sowie von Nachtarbeit (§8MSCHG) befreit.