Viele Mitarbeiter meinen, sie haben freundliche Arbeitgeber, sind sogar mit den Vorgesetzten per „Du“. Außerdem wollen sie zeigen, dass sie sich um betriebliche Belange kümmern und gern und engagiert arbeiten. Also sagen sie schon mal vier Monate vor dem geplanten Beginn der Elternzeit Bescheid. Und haben ganz schnell eine Kündigung auf dem Tisch. Denn gekündigt werden darf nicht während der Elternzeit und auch nicht wegen der Elternzeit. Aber rechtzeitig vorher aus anderen Gründen schon. Und da ist der so emsige Mitarbeiter auf einmal nicht mehr der richtige für die anstehenden Aufgaben.
Mitarbeiter haben daher nur wenig Zeit, wenn sie den Antrag fristgerecht und ohne Angst vor einer Kündigung einreichen wollen: exakt eine Woche! Denn der Sonderkündigungsschutz beginnt acht Wochen vor dem Start der Elternzeit. Und sieben Wochen vor Beginn muss der Arbeitgeber Bescheid wissen. Also am besten diese Woche rot im Terminkalender anstreichen, damit man sie auf keinen Fall versäumt!
Was kommt nach der Elternzeit
Viele Eltern aus der Elternzeit klagen, dass sie einen Tag nach ihrer Rückkehr die Kündigung auf dem Tisch hatten. Auch das ist rechtens. Leider. Hier könnte der Gesetzgeber durchaus nachbessern mit Mindestfristen.
Eine weitere typische Klage von Angestellten: Sie wurden aufs Abstellgleis geschoben. Übel, aber leider zulässig. Denn ein Anspruch auf den gleichen Arbeitsplatz besteht nicht. Nur auf einen gleichwertigen. Und das heißt vor allem, man darf nicht weniger verdienen als vorher. Auch Leitungsfunktionen können entzogen werden, meint das Landesarbeitsgericht Köln, wenn „Führungsverantwortung nicht zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe gehört.“
Praktisch heißt das: Hat der Arbeitgeber Vorbehalte gegen Eltern am Wickeltisch, unterstellt insgeheim, sie würden nicht mehr so engagiert ihren Dienst tun wie vorher, so trifft man sich häufig vor dem Arbeitgericht wieder und kann bestenfalls eine Abfindung aushandeln.