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Elternzeit – der Antrag beim Arbeitgeber

Elternzeit – der Antrag beim Arbeitgeber
Bild: El Gaucho - Fotolia.com

Wer sein Kind selbst betreut hat Anspruch auf längstens drei Jahre Elternzeit. Die muss allerdings nicht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes dauern. Stimmt der Arbeitgeber zu, können bis zu 12 Monate auch zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden.
Laut Gesetz muss man dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn mitteilen, dass man in Elternzeit gehen möchte. Nimmt die Frau Elternzeit, ist mit diesem Termin das Ende der Mutterschutzfrist gemeint. Man muss sich verbindlich festlegen, für welche Zeiträume man innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit in Anspruch nimmt. Wer nur für das erste Lebensjahr des Kindes einen Antrag stellt, verzichtet auf das zweite Jahr. Eine Verlängerung ist dann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Hat man die Sieben-Wochen-Frist versäumt, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend.

Auch für die Partnermonate, gemeinhin als „Vätermonate“ bezeichnet, gilt die Antragsfrist von sieben Wochen.

Eltern können frei entscheiden, wer von ihnen in Elternzeit geht. Sie können sie auch gleichzeitig in Anspruch nehmen. Gerade die Partnermonate nehmen gern auch die Väter gern direkt in Anschluss an die Geburt.

Die Wiedereinstieg über Teilzeitarbeit schaffen



In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten hat man Anspruch auf Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden pro Woche während der Elternzeit. Auch hier gilt die Sieben-Wochen-Frist. Schriftlich, natürlich. Außerdem muss man mindestens seit sechs Monaten im Unternehmen tätig sein, die Reduzierung soll für mindestens zwei Monate gelten und man muss mindestens 15 Stunden arbeiten. Und: Es dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die sind im Fall des Falles allerdings darzulegen.

Nach Ende der Elternzeit gilt wieder die frühere Arbeitszeitregelung. Außerdem hat man Anspruch, auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren.

Arbeitet man in einem Betrieb mit weniger als 15 Beschäftigten gilt: Aushandeln. Das Gesetz greift hier nicht, man ist vom guten Willen des Arbeitgebers abhängig.
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Kommentare von Lesern:

 
xodjpmlyi:
12.11.2009 23:44
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