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Mütterkuren und Mutter-Kind-Kuren - Erholung für Mütter im Alltag

Voraussetzungen für eine Müttergenesungskur

Jede Frau, die in direkter oder indirekter Familienverantwortung steht, hat unabhängig von Einkommen, Kinderzahl, Familienstand oder Konfession einen gesetzlichen Anspruch auf eine Müttergenesungskur (Mütterkur oder Mutter-Kind-Kur). Voraussetzung für die Beantragung und Bewilligung der Kur beim Kostenträger (Krankenkasse, Sozialamt u.ä.) ist ein ärztliches Attest in dem der Hausarzt die Kurbedürftigkeit bescheinigt. Mutter-Kind-Kuren können sowohl aus medizinischen oder/und psychosozialen Gründen erforderlich sein:
  • Mutter oder/und Kind sind kurbedürftig.
  • Eine Trennung des Kindes von der Mitter könnte zu psychischen Schäden führen.
  • Die Betreuung des Kindes während der Abwesenheit der Mutter nicht gewährleistet.
  • Es liegen besondere Ausnahmesituationen vor, die eine Trennung des Kindes von der Mutter (schwere Krankheit, Todesfälle, besondere Problemsituationen) verhindern.
Die Entscheidung ob Sie allein oder mit Kindern zur Kur fahren ist nicht einfach, deshalb finden Sie hier einige Kriterien, die Sie neben den genannten Gründen bei Ihrer Entscheidung berücksichtigen sollten.

Mütterkur
  • Wenn die Erkrankung der Mutter im Vordergrund steht, ist eine Kur ohne Kinder die nachhaltigste Form, da sie sich voll und ganz auf ihre Person konzentrieren kann.
  • Ein räumlicher Abstand zu allen Familienmitgliedern ermöglicht vielfach eine objektivere Berachtung der Konflikte und führt zu guten Lösungsansätzen.
  • Wenn das Kind noch sehr klein ist, kann die Eingewöhnung in eine fremde Umgebung unter Umständen für das Kind sehr anstrengend und belastend sein.
  • Während einer Kurmaßnahme reagiert der Organismus verstärkt auf neue Reize, das Immunsystem ist oft geschwächt. Vor allem Kinder reagieren sehr empfindlich und könnten während der Kur erkranken.
Mutter-Kind-Kur
  • Häufig verlangt der gesundheitliche Zustand der Kinder eine Kurmaßnahme. Während der Kur erhalten die Kinder Anwendungen, die den gesundheitlichen Zustand stabilisieren bzw. verbessern.
  • Berufstätige Mütter oder Mütter von mehreren Kindern nutzen die Kurmaßnahme für gemeinsame Aktivitäten oder nehmen sich einfach viel Zeit für einander.
  • Manche krank machenden Faktoren müssen von Mutter nd Kind gemeinsam bearbeitet werden. Dies ermöglicht einen besseren und nachhaltigeren Kurerfolg und stärkt die Mutter/Kind Beziehung.

Teil 1

Medizinische Voraussetzungen für eine Kur

Teil 2

Familiäre Voraussetzungen für eine Kur
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Teil 1

Medizinische Voraussetzungen für eine Kur

Teil 2

Familiäre Voraussetzungen für eine Kur
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Kurdauer

Ein Kuraufenthalt dauert in der Regel 21 Tage. Während der Kur kann der Kuraufenthalt aus medizinischen Gründen um eine Woche verlängert werden. Eine erneute Müttergenesungskur ist in der Regel nach 4 Jahren durchführbar. In medizinisch begründeten Ausnahmen ist eine Verkürzung der Wiederholungsfrist möglich.

Kosten

Die Kosten werden, bis auf eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von € 10,00 je Kalendertag, von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Kinder müssen keine Zuzahlung leisten. Bei Erreichen des gesetzlich festgelegten, einkommensabhängigen Zuzahlungshöchstbetrags ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich.In besonderen finanziellen Härtefällen kann außerdem von der Beratungs- und Vermittlungsstelle die Vergabe besonderer Zuschüsse geprüft werden. Die Fahrtkosten trägt, bis auf einen Eigenanteil von € 10,00 pro Person und einfache Fahrt, die gesetzliche Krankenkasse. Konkrete Informationen zu den Kosten erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Haushaltshilfe (SGB V, § 38)

Während einer Müttergenesungskur besteht unter Umständen ein Anspruch auf eine Haushaltshilfe/ Familienpflegerin, wenn ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Konkrete Informationen erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.

Anrechnung von Urlaubstagen und Entgeldfortzahlung

Für Mütter- bzw. Mutter-Kind-Kuren dürfen keine Urlaubstage angerechnet werden. Es besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung. Bitte ggf. auf besondere tarifvertragliche Regelungen (Beamtenrecht) achten.
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