Damit in der letzten Phase der Schwangerschaft alles gut geht, hat der Gesetzgeber eine Mutterschutzfrist eingerichtet: In den sechs Wochen vor dem Entbindungstermin gilt ein Beschäftigungsverbot. Das Mutterschaftsgeld sorgt dafür, dass diese Zeit nicht zur finanziellen Belastung wird. Wir haben die wichtigsten Informationen zum Mutterschaftsgeld und wie Sie es beantragen, zusammengestellt.
Wer zu Beginn des Mutterschutzes abhängig beschäftigt und eigenständiges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse ist, hat gute Karten: Diesen Schwangeren steht auf jeden Fall Mutterschaftsgeld zu. Sie erhalten bis zu 13 € pro Tag von ihrer Krankenkasse, den Differenzbetrag bis zum vollen Nettogehalt stockt der Arbeitgeber auf. Und zwar nicht nur in den sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, sondern auch noch mindestens acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt. Bei Babys unter 2.500 Gramm oder Frühchen verlängert sich der Zeitraum sogar.
Habe ich auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Auch wer nicht in einem festen Dauer-Angestelltenverhältnis steht, kann unter Umständen Mutterschaftsgeld bekommen. Privat Versicherte und geringfügig Beschäftigte erhalten eine einmalige Zahlung von 210 €. Ihr Ansprechpartner ist allerdings nicht die Krankenkasse, sondern das Bundesversicherungsamt. Bei Arbeitslosen, Frauen in Elternzeit und Schwangeren, deren Arbeitsverhältnis sich während der Schutzfrist ändert, muss der genaue Einzelfall geprüft werden. Freiwillig Versicherte erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie Anspruch auf Krankentagegeld haben. Hausfrauen gehen leider leer aus.
Was muss ich beim Antrag beachten?
Frühestens ab der 33. Schwangerschaftswoche stellen Frauenarzt oder Hebamme eine Bescheinigung aus, mit dem Schwangere ihr Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragen können. Ein weiteres Formular füllt der Arbeitgeber aus. Sobald beide Unterlagen auf dem Weg zur Krankenkasse sind, steht dem Geldfluss nichts mehr im Weg. Denn alles weitere regeln Krankenkasse und Arbeitgeber untereinander – bald dürfte das Geld auf dem Konto sein.
Der Arbeitgeberzuschuss
Das Mutterschaftsgeld, das direkt von der Krankenkasse gezahlt wird, ist meistens nur ein Bruchteil des bisherigen Einkommens. Den Löwenanteil trägt der „Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld“ bei. Zu bedauern ist der Arbeitgeber dafür nicht, denn er kann sich dieses Geld von der Krankenkasse erstatten lassen. Dafür sorgt die so genannte „Umlage 2“: Seit 2006 ist in allen Sozialversicherungsbeiträgen ein kleiner Anteil für diese Umlage reserviert. Sie kommt für alle Leistungen des Arbeitgebers auf, die durch schwangerschaftsbedingte Fehlzeiten zustande kommen.
Die Broschüre ‚Mutterschutzgesetz -
Leitfaden zum Mutterschutz’ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend lässt sich bestellen und herunterladen unter: www.bmfsfj.de
Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat Informationen rund um den Mutterschutz zusammengefasst: www.familienplanung.de
Weitere Informationen
Mutterschutz und Elterngeld
Achtung! Mutterschutzgeld und Arbeitgeberzuschuss werden auf das Elterngeld angerechnet. Das bedeutet, dass Frauen, die in den acht Wochen nach der Geburt Geld in Höhe ihres Nettolohns erhalten haben, nur noch für maximal zehn anstatt zwölf Monate Elterngeld bekommen können – plus zwei Partnermonate. Dies kann man vermeiden, indem in den ersten zwei Monaten nach der Geburt z.B. der Vater seine Partnermonate nimmt und die Mutter erst nach danach mit ihrer Elternzeit beginnt.
Mutterschutz für Mutter und Kind wichtig. Alle Infos