Mit dickem Bauch den ganzen Tag im Laden stehen? Vielleicht sogar schwere Kisten schleppen? Nein! Was die Gesundheit einer schwangeren Frau oder ihres ungeborenen Babys gefährdet, dürfen Arbeitgeber in Deutschland nicht verlangen. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt Frauen vor und nach der Entbindung nicht nur vor extremen Belastungen, sondern auch vor Kündigungen.
Grundsätzlich gilt das Mutterschutzgesetz für alle angestellten Frauen in Deutschland – gleichgültig ob sie verheiratet oder unverheiratet, geringfügig-, teilzeit- oder vollbeschäftigt, Auszubildende oder Ausländerin sind.
Sobald Sie Ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin informiert haben, muss er das Gewerbeaufsichtsamt benachrichtigen. Das Gewerbeaufsichtsamt wiederum ist für den Mutterschutz zuständig. Es achtet darauf, dass Ihr Arbeitgeber die Vorschriften für den Mutterschutz einhält.
Schwere Arbeit im Mutterschutz verboten
Welche Arbeiten für werdende Mütter verboten sind, regelt der zweite Abschnitt des Mutterschutzgesetzes. Tabu sind während der Schwangerschaft zum Beispiel Akkord- und Fließbandarbeit, Nachtschichten und Überstunden, auch Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmerin gesundheitsgefährdenden Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.
Was der Arbeitgeber tun muss:
- Angenommen, Sie gehen normalerweise einer Tätigkeit nach, die Sie jetzt nicht mehr ausführen dürfen: In diesem Fall muss der Arbeitgeber Ihnen eine andere Aufgabe übertragen oder Sie teilweise oder ganz von der Arbeit freistellen.
- Sie arbeiten vorwiegend im Gehen oder Stehen – beispielsweise weil Sie Verkäuferin sind? Dann muss Ihr Chef Ihnen eine Sitzgelegenheit bereitstellen, auf der Sie sich zwischendurch immer einmal wieder kurz ausruhen können. Ab dem fünften Monat darf er Sie nicht länger als vier Stunden täglich im Stehen arbeiten lassen.
- Sie arbeiten fast immer im Sitzen? Ihr Chef muss Ihnen erlauben, hin und wieder eine Pause zu machen, um sich zu bewegen.
Von der Arbeit frei gestellt
Ab sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin müssen werdende Mütter nicht mehr arbeiten – sie dürfen es aber bis zur Geburt, wenn sie es ausdrücklich wollen. Nach der Entbindung aber besteht acht Wochen lang absolutes Beschäftigungsverbot. Konkret: Der Arbeitgeber darf die Mutter in dieser Zeit nicht arbeiten lassen. Tut er es trotzdem, handelt es sich – je nach den Umständen – um eine Ordnungswidrigkeit oder sogar um eine Straftat.
Erst neun Wochen nach der Entbindung muss die Mutter wieder am Arbeitsplatz erscheinen (bei Zwillingen nach zwölf Wochen) – es sei denn, sie hat gekündigt oder tritt die Elternzeit an. Ist sie laut ärztlichem Attest in den ersten Monaten nach der Entbindung nur bedingt arbeitsfähig, darf der Arbeitgeber ihr nur solche Aufgaben geben, die ihre Leistungsfähigkeit nicht übersteigen. Ist sie krank, hat sie wie üblich Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Übrigens: Bei Geburten vor dem errechneten Entbindungstermin verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt grundsätzlich um die Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurden!
Vor Kündigung sicher
Ist der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert, besteht Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und während der ersten vier Monate nach der Entbindung. Ausnahmen bestätigen die Regel: Möglich ist zum Beispiel eine Kündigung, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis zu einem vertraglich vereinbarten Termin endet oder der Betrieb Insolvenz anmeldet.
Was können Sie tun, wenn Sie trotz Kündigungsschutzes entlassen werden? Legen Sie schriftlich, am besten per Einschreiben, gegen die Kündigung Widerspruch ein. Wenden Sie sich außerdem an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt, um sich über weitere Schritte beraten zu lassen.
mein Arbeitsvertrag endet vorraussitlich im juni 2013.
Aber ich komme danach in einer unbefristeten Arbeitsvertrag. Das wurde mir sogar bestätigt schriftlich.
Ich bin jetzt schwanger,was ich vorher natürlich nicht davon wusste, welche rechte habe ich jetzt und was kann ich tun.
Nadine Schulz Freiburg:
23.07.2012 08:51
Wie ist es wenn mann in der probezeit ist ist mann dann auch unkündbar???
Marie Wupperal:
25.06.2012 21:57
Bekomme jetzt Mutterschaftsgeld natürlch weniger als ich noch arbeiten war, Geld reicht nicht! Kann man hartz 4 beantragen?
kiwiane, Frankfurt:
02.05.2012 21:26
Die Frist zur Beantragung der Elternzeit ist falsch und schon lange nicht mehr 6 Wochen. Es sind 7 Wochen. D.h. man muss als Frau spätestens nach 1 Woche den Elterngeldantrag zugestellt haben.
jennifer meyer fellbach:
24.04.2012 17:38
ich bin in der 10 woche und komme am monateg in die 12 woche
jennifer meyer Fellbsch:
24.04.2012 17:37
wann soll ich in die mutterschaft gehen wenn ich in der küche schaffe als köchin
dagmar,dortmund:
09.03.2012 18:48
hallo
ich bin schwanger in der 8.ten woche. Habe ein Beschäftigungsverbot. Mein Vertrag läuft in drei Monaten ab. Wer zählt dann und welche Ansprüche habe ich?
:
01.10.2011 00:55
Sorry ich meine ab wann darf ich nicht mehr Röntgen??
:
01.10.2011 00:54
Hallo!! Ich bin Zahnarzthelferin...an wann darf ich nicht mehr Röntigen??? Was darf ich machen und was nicht??!!!!
Daniela, Basel:
16.09.2011 23:03
Hallo
Ich bin derzeit schwanger u bin gebürtig aus Dtl. u möchte nun wieder zurück nach Dtl ziehen, da hier meine Familie u Freunde sind. Weiss jemand wie das dann mit den Ansprüchen auf irgendwelche Unterstützungsleistungen aussieht? Vielen Dank für eure Antwort!
claudia stuttgart:
08.09.2011 08:14
Hallo,ich hätte gerne eine fragen bin azubi in ende 2 Jahr als Altenpflegerin ,und bin schwanger in 8 Woche,wie lange darf arbeiten bis Mutterschutz?Danke
dodo ,Köln:
08.08.2011 15:53
Hallo, ich hätte gerne gewusst ob mir nach meinem Arbeitsvertragsende weitere Lohnfortzuzahlung o. Teilffortzahlung zum Mutterschuzgeld vom Arbeitgeber zusteht. Mein befristeter teilzeit Arbeitsvertrag endet zum 30.11.2010.
Irina, Frankfurt:
20.04.2011 13:22
Du bekommst während der Mutterschutzfrist das Mutterschaftsgeld von Deiner Krankenkasse (13,-Euro pro Tag), dieses wird vom Arbeitgeber auf Dein bisheriges Nettoeinkommen aufgestockt. Nach der Geburt beantragst Du das Elterngeld, das wird Dir bis zur Ende des 12. Lebensmonats Deines Kindes (bzw. bis zum Ende des 14.Lebensmonats bei Alleinerziehenden)bezahlt. Das Mutterschaftsgeld in den ersten acht Wochen nach der Geburt wird angerechnet, d.h. Du bekommst zuerst (2 Monate) das Mutterschaftsgeld und danach (restliche 10 Monate, bzw.12 wenn alleinerziehend) das Elterngeld. Solltest Du kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben (selbständig o.a.), dann bekommst Du natürlich die volle Zeit das Elterngeld. Siehe auch www.bmfsfj.de oder www.familienatlas.de, da gibt es mehr Info.
Gruß
alina , urrsberg:
07.04.2011 15:09
hallo,
ich bin immer noch nicht schlau geworden wie das jetzt mit dem geld ist ....
hat man recht auf beides,, mutterrgeld und eltern geld ?
oder nur eins von beiden und was als erstes oder beides auf einmal und welches wie lang ?
Katharina,OHZ:
25.02.2011 12:58
Mutterschaftsgeld bekommt man in der Schutzfrist (6Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt), Elterngeld bekommst du ab dem Tag der Geburt (Mutterschaftsgeld wird angerechnet). Mutterschaftsgeld bekommt man auch, wenn man nur wenig verdient und zwar die Hälfte des bisherigen Nettogehalts vom Arbeitgeber und die andere Hälfte von der Krankenkasse(Antrag gibt beim Frauenarzt 7 Wochen vorm Termin)
MFG
Katharina,OHZ:
25.02.2011 12:58
Mutterschaftsgeld bekommt man in der Schutzfrist (6Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt), Elterngeld bekommst du ab dem Tag der Geburt (Mutterschaftsgeld wird angerechnet). Mutterschaftsgeld bekommt man auch, wenn man nur wenig verdient und zwar die Hälfte des bisherigen Nettogehalts vom Arbeitgeber und die andere Hälfte von der Krankenkasse(Antrag gibt beim Frauenarzt 7 Wochen vorm Termin)
MFG
gülay firat markt erlbach:
24.02.2011 12:06
Hallo
ich arbeite auf 4oo euro basis,leider bekomme ich nur 200euro im monat beim edeka als putzfrau.weil wir mit arbeitskollege teilen mus. ich bin jejzt 33ssw schwanger. bekomme ich auch mutterschutzgeld,auch wenn ich so wenig verdient hatte?
Sabine, Braunschweig:
22.02.2011 11:01
Hallo,
bekommt man zuerst Mutterschaftsgeld und dann Elterngeld? Oder muss man sich zwischen einer sache endscheiden ?
Vielen dank.
sindy, schwarzwald:
27.01.2011 13:34
hallo,
ich habe eher eine frage,die infos oben waren schon sehr hilfreich. aber zu meiner frage :
wenn ich beruflich unter druck und stress stehe,
kann ich dann früher in mutterschutz gehen z.b. im 4.oder 5. monat ? danke für eine antwort..
Ivonne, Strehla:
25.01.2011 13:40
Hallo,
vielleicht kann mir jemand helfen: Ich war 3 Jahre in einem festen Arbeitsverhältnis. Zum 31.11.2010 wurde ich gekündigt. Am 30.12.2010 habe ich einen Schwangerschaftstest gemacht, der pos. war. Derzeit befinde ich mich in der 8 Schwangerschaftswoche. Meine frage: War ich denn schon im November schwanger? Wenn ja, wer kann mir das schriftl. bestätigen, denn dann muß meine Ex-Chefin zahlen. Habe ich eine Chance?
Danke für die Hilfe.
Die Broschüre ‚Mutterschutzgesetz -
Leitfaden zum Mutterschutz’ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend lässt sich bestellen und herunterladen unter: www.bmfsfj.de
Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat Informationen rund um den Mutterschutz zusammengefasst: www.familienplanung.de
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