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Schutz des Staates für berufstätige Schwangere

Was oder wo dürfen Schwangere arbeiten



Als berufstätige werdende Mutter stehen Sie unter dem besonderen Schutz des Staates.
Das Mutterschutzgesetz regelt in § 4 und § 8 generelle Beschäftigungsverbote für Schwangere: Sie dürfen an ihrem Arbeitsplatz nicht lange stehen, keine schweren Lasten tragen, keinen Nacht- und Schichtdienst leisten, weder im Akkord, noch mit Chemikalien arbeiten. Ab sechs vor und bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes gilt die Mutterschutzfrist. In dieser Zeit bekommen Sie von den gesetzlichen Krankenkassen Mutterschaftsgeld, das vom Arbeitgeber bis zur Höhe des Nettoeinkommens aufgestockt wird. Erkranken Sie während der Schwangerschaft, werden Sie vom behandelnden Arzt krank geschrieben. Bei einer Krankschreibung, die sechs Wochen überschreitet, zahlt die Krankenkasse das verminderte Krankengeld.

Beschäftigungsverbot für Schwangere



Aber auch für gesunde Schwangere kann so genanntes individuelles Beschäftigungsverbot (§ 3, Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes) ausgesprochen werden. Dort heißt es: “Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind.” In solchen Fällen muss der Gynäkologe Ihnen eine Bescheinigung ausstellen, aus der genau hervorgeht, warum die Tätigkeit Ihnen und Ihrem Kind schaden könnte und welche Arbeiten in welchen Zeitraum für Sie verboten sind. So kann Ihr Arbeitgeber Ihnen einen anderen Aufgabenbereich zuweisen, oder wenn das nicht möglich ist - Sie bei vollem Gehalt freistellen.

Kleinere Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten, die am Ausgleichsverfahren der Orts- und Innungskrankenkassen teilnehmen, erhalten die Kosten für das individuelle Beschäftigungsverbot voll erstattet.

Das Mutterschutzgesetz erhalten Sie übrigens beim Arbeitgeber, bei Ihrer Krankenkasse oder den Gewerbeaufsichtsämtern.
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Weitere Informationen

Zusätzliche Informationen zum Mutterschutzgesetz finden sie im Internet:

www.bundesrecht.juris.de/ bundesrecht/muschg/
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