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Allgemeine Geschäftsbedingungen der kidsgo Verlag GmbH

In diesem Artikel:

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Abdruck von Anzeigen und die Verbreitung von Werbung, Beilagen, Beiklebern und Beiheftern im Magazin und auf den Internetportalen kidsgo.de und väterzeit.de de.

Stand 30. Mai 2019

1. Ein Auftrag im Sinne unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder sonstiger Werbemittel eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten oder die Verbreitung von Beilagen, Beiklebern oder Beiheftern im Magazin kidsgo und/oder in den elektronischen Medien der kidsgo Verlag GmbH. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlages gelten sinngemäß für alle genannten Aufträge. Jeder Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verlag rechtsverbindlich.

2. Wird die Anzeigenpreisliste geändert, so treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Anzeigenaufträgen sofort in Kraft. Dies gilt gegenüber Nichtkaufleuten nicht bei Aufträgen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss abgewickelt werden sollen.

3. Wird ein kompletter Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so gilt folgendes: Bei einer Stornierung bis 90 Tage vor Beginn des Quartals, in dem die geplante Veröffentlichung liegt, wird ein Ausfallgeld i.H.v. 50% der vereinbarten Rechnungssumme fällig. Bis 30 Tage vor Erscheinen bzw. Veröffentlichung sind es 75%, danach 100%. Wird nur ein Teil eines Auftrags nicht erfüllt, hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten und zusätzlich zum anteiligen Ausfallgeld, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Maßgeblich für die Berechnung ist die bei Anzeigenauftrag gültige Anzeigenpreisliste. Erstattung und Ausfallgeld entfallen, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

4. Aufträge für Anzeigen und Beilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Quartalen, in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen des Magazins veröffentlicht oder beigelegt / beigeklebt werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.

5. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

6. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge und Aufträge für Beilagen, Beikleber oder Beihefter – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist.

7. Für die rechtzeitige Lieferung geeigneter, einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für das Magazin übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

8. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er storniert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.

9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistungen und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Verlegerin, ihres gesetzlichen Vertreters und ihrer Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt davon unberührt. Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden.

11. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet 8 Wochen nach Erscheinen bzw. mit Stornierung der jeweiligen Anzeige, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde

12. Vom Verlag für den Auftraggeber gestaltete Promotions dürfen nur für Anzeigen in den dafür gebuchten Ausgaben verwendet werden. Weitere Rechteübertragungen müssen individuell vereinbart werden.

13. Der Verlag liefert mit der Rechnung einen Anzeigenbeleg.

14. Die Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.

15. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen marktüblich berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses, das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

16. Bei Neuaufnahme einer Geschäftsverbindung behält sich der Verlag vor, Vorauszahlungen zum Anzeigenschlusstermin zu verlangen.

17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn die durchschnittliche Auflage des Kalenderjahres, in dem die Anzeigen erschienen sind, die in der jeweils gültigen Preisliste angegebene Auflage unterschreitet. Maßgeblich ist die verbreitete Auflage im Sinne der Definition der IVW. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn und soweit sie bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 20. v.H. und bei einer Auflage von bis zu 300.000 Exemplaren 15 v.H. überschreitet (Schwankungsbreite). Die Höhe der Preisminderung errechnet sich aus der prozentualen Abweichung von der garantierten Auflage, abzüglich der nach Satz drei berechneten zulässigen Schwankungsbreite. Voraussetzung für einen Anspruch auf Preisminderung ist ein rabattfähiger Abschluss auf Basis der Mengenstaffel und für mindestens drei Ausgaben. Grundlage für die Berechnung der Preisminderung ist der Auftrag pro Unternehmen, soweit nicht bei Auftragserteilung eine Abrechnung nach Marken, die bei Auftragserteilung zu definieren sind, vereinbart wurde. Die mögliche Auflagenminderung errechnet sich als Saldo der Auflagenüber- und Auflagenunterschreitungen der belegten Ausgaben innerhalb des Insertionsjahres. Die Rückvergütung erfolgt am Kampagnenende auf Basis des Kundennettos unter Berücksichtigung der bereits gewährten Agenturvergütung als Naturalgutschrift oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, als Entgelt. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht nur, wenn die Rückvergütungssumme mindestens 2.000 Euro beträgt.

18. Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

19. Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient – hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Magazin mit 80% der im Durchschnitt der letzten vier Quartale zugesicherten Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte verbreitete oder zugesicherte Auflage zur tatsächlich ausgelieferten Auflage steht. Auflagenminderungen aus Gründen von Satz eins bleiben im Rahmen von Ziffer 17 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberücksichtigt.

20. Erfüllungsort ist Göttingen. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist bei Klagen der Gerichtsstand Göttingen. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nichtkaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand Göttingen vereinbart.