Was ist ein Unterhaltsvorschuss vom Staat?
Einen Unterhaltsvorschuss erhalten Familien dann, wenn der Vater gar nicht oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlen kann. Da Rechnungen für Miete, Strom und Lebensmittel jedoch regelmäßig anfallen, zahlt der Staat den Unterhalt, um Müttern eine Planungssicherheit zu geben. Die Ausgaben holt sich der Staat später vom Vater zurück; daher spricht man von einem Vorschuss.
ACHTUNG: Laut Pressemeldung vom 15.8.2017 verzögert sich die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses. Bundesfamilienministerin Dr. Katarina Barley erklärt dazu: „Die Jugendämter werden noch etwas Zeit brauchen, um jeden einzelnen Fall zu bearbeiten. Hier bitte ich die betroffenen Mütter, Väter und ihre Kinder noch um etwas Geduld.“ Rückwirkend zum 1. Juli 2017 wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt.
Was bedeutet das für die Antragsstellung? Alleinerziehende sollten die Leistung umgehend beim Jugendamt beantragen. Auch eine spätere Antragstellung im September 2017 reicht aus, um Ansprüche für die Zeit ab 1. Juli 2017 geltend zu machen.
Was ist neu?
Den Unterhaltsvorschuss gibt es in Deutschland schon länger, ab dem 01.Juli. 2017 treten jedoch ein paar Änderungen in Kraft. Alle Änderungen im Überblick:
- Kinder zwischen 12 -18 Jahren werden nun auch gefördert. Bisher nur bis zum zwölften Lebensjahr. Sie kommen als neue anspruchsberechtigte Gruppe von Kindern hinzu. Somit können Mütter bis zur Vollendung der Volljährigkeit auf die Unterstützung des Staates setzen.
- Die Befristung des Bezugs auf 72 Monate wurde abgeschafft. Eine enorme Entlastung für Alleinerziehende. Jetzt müssen sie sich nicht mehr überlegen, wann die Unterstützung am dringendsten benötigt wird. Ein Bezug ist nun theoretisch vom ersten Lebensmonat bis zur Volljährigkeit möglich.
- Verschärfte Regelungen für den Unterhaltsvorschuss für Hartz-IV-Empfänger /Empfängerinnen.
Voraussetzung für den finanziellen Vorschuss vom Staat
Wer hat Anrecht auf den Unterhaltsvorschuss? Um den finanziellen Vorschuss zu erhalten, müssen Mutter und Kind bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss haben lediglich die Kinder, nicht die Mutter. Die Kinder müssen unter 18 Jahre alt sein, und die Eltern dürfen nicht gemeinsam in einer Wohnung leben. Den Vorschuss erhalten nur Familien, in denen der Vater gar nicht oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlen kann. Das Gleiche gilt natürlich, wenn die Kinder beim Vater leben und die Mutter unterhaltspflichtig ist.
Wichtig: Vom Sorgerechtsstatus ist der Unterhaltsvorschuss nicht abhängig. Es ist daher egal, ob ein alleiniges oder geteiltes Sorgerecht vorliegt. Entscheidend ist lediglich, bei wem das Kind hauptsächlich lebt.
Höhe des Anspruchs beim Kindesunterhalt vom Staat (Stand: 1.1.2018)
Ab dem 1.1.2018 ergeben sich für Kinder höhere Unterhaltsbeiträge: Kinder unter sechs Jahren bekommen zurzeit monatlich 348 Euro, Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren 399 Euro, bis 17 Jahre 467 Euro.
ACHTUNG: Das Kindergeld, das ebenfalls aus öffentlicher Hand kommt, wird auf den Unterhalt angerechnet, um eine doppelte Zahlung zu vermeiden: So erhält eine Mutter mit einem Kind unter sechs Jahren abzüglich des Kindergeldes von 194 Euro (seit 1. Januar 2018) zurzeit monatlich einen Vorschuss von 154 Euro, hat sie Kind zwischen sechs und zwölf Jahren bekommt sie 205 Euro und bei einem Kind bis 17 Jahre 273 Euro. Addiert man das Kindergeld wieder dazu, kommen Familien auf den Gesamtbetrag des Mindestunterhalts, der dann je nach Alter zwischen 348-467 Euro liegt (siehe auch Düsseldorfer Tabelle).
Sonderregelung bei Hartz-IV-Bezug
Diejenigen, die am wenigsten Geld haben, haben den höchsten bürokratischen Aufwand. Dies gilt für die neu hinzugekommene anspruchsberechtigte Gruppe von Kindern zwischen zwölf und 18 Jahren. Zunächst einmal darf das Kind nicht selbst ALG II beziehen. Aber auch für die Mütter, die Hartz-IV beziehen, gibt es eine Sonderregelung. Sie sollen angeregt werden, einer Erwerbsarbeit nachzugehen und müssen daher nachweisen, dass sie über ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro verfügen. Erst in diesem Fall können die Mütter ebenfalls den Vorschuss vom Staat beantragen. Diese Regelung gilt nur für Mütter die Hartz-IV beziehen und Kinder ab zwölf Jahren haben, bei Müttern mit jüngeren Kindern wird das nicht vorausgesetzt.
WEITERE INFORMATIONEN
- Hier geht es direkt zum Unterhaltsvorschuss-Erklärvideo des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
- Hier geht´s zum Gesetzestext.
Auskunftspflicht der Eltern
Um den Unterhaltsvorschuss zu beantragen, müssen Mütter und Väter ihre Verhältnisse offenlegen. Die Mutter muss angeben, wer der Vater ihres Kindes ist. Und der Vater muss wahrheitsgemäß seine Einkünfte darlegen. Die Behörden sind berechtigt, beim Arbeitgeber nachzufragen, in welchem Umfang er beschäftigt ist und wie viel Lohn er erhält. Der Name des Vaters darf von der Mutter nur verschwiegen werden, wenn sie glaubhafte Konflikte nachweisen kann. Das kann zum Beispiel die Angst vor Misshandlung oder Gewalt sein. Aber auch, wenn der Vater noch mit einer anderen Frau verheiratet ist, er weitere minderjährige Kinder zu versorgen hat und voraussichtlich sowieso nicht zahlen könnte.
Der Antrag
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beim Jugendamt bzw. Fachdienst für Jugend der Kommune gestellt werden. Du kannst ihn auch aus dem Internet herunterladen und mit dem unterschriebenen Merkblatt einreichen.
Für den Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:
- Kopie des Personalausweises / Passes / Aufenthaltstitel und –bescheinigung
- Kopie der Geburtsurkunde des Kindes /der Kinde
- Unterhaltstitel im Original (Urkunde, in der die Unterhaltsverpflichtung amtlich bestätigt wird )
- Vaterschaftsanerkennung (nachzuweisen durch Urkunde oder Titel)
- Nachweis über Unterhaltszahlungen
- Scheidungsurteil oder entsprechende anwaltliche Schreiben
- Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate
Wir raten dir: Prüfe deinen Bescheid gründlich, denn ein Widerspruch kann nur innerhalb von vier Wochen nach Zugang in schriftlicher Form erfolgen.