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Elterngeld – weniger Bürokratie, mehr Pauschalen

Die Anträge sind vereinfacht, allerdings gibt es auch etwas weniger Geld. Gerade bei Freibeträgen und dem Wechsel der Steuerklasse lohnt es sich, genau hinzuschauen.

In diesem Artikel:

Weniger Bürokratie ist das Ziel

"Alles soll einfacher werden" – gerade in Sachen Elterngeld eine gewichtige Forderung: Denn der Aufwand für die Ermittlung des Einkommens und damit für die Berechnung des Elterngeldes kann schon erheblich sein. „Die Abzüge für Steuern werden sowohl bei Beschäftigten als auch bei Selbständigen anhand eines amtlichen Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags vorgenommen. Die Abzüge für die Sozialabgaben erfolgen in pauschalierter Form“, schreibt das Bundesfamilienministerium.

Weitere Infos

Deinen Anspruch auf Elterngeld kannst du dir anonym ausrechnen beim: 

Elterngeldrechner
familienportal.de

Das Elterngeldgesetz ab 2013:
www.gesetze-im-internet.de /beeg/index.html

Weitere Informationen:
www.bmfsfj.de

Pauschale Abzüge für Sozial- und Krankenversicherung

Vereinfachte Abläufe genießen vor allem die Ämter, die das Elterngeld auszahlen: Für Elterngeldanträge sind die Abzüge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung pauschal geregelt. Einheitlich werden 21 Prozent für Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine hat errechnet, dass eine Familie mit einem Einkommen von 2000 Euro brutto etwa sieben Euro Elterngeld pro Monat weniger bekommt als vorher. Auch jüngste Steuersenkungen werden nicht einberechnet, denn als Grundlage gilt die Steuerbelastung zu Beginn des vergangenen Jahres. Das sorgt ebenfalls für eine niedrigere Annahme des Nettolohns und damit ein geringeres Elterngeld.

Freibeträge

Freibeträge werden bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Wer also beispielsweise einen Freibetrag für ein behindertes Kind auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen hat, bekommt zwar mehr Nettolohn – beim Elterngeld kommt das aber nicht zum Tragen.

Wechsel der Lohnsteuerklasse

Sind beide Eltern verheiratet und erwerbstätig, können sie wählen, ob sie lieber nach Lohnsteuerklasse 3 und 5 oder beide nach 4 eingestuft werden wollen. Für die Berechnung des Elterngeldes zählt aber nur die Steuerklasse, die überwiegend 12 Monate vor der Geburt gewählt war. Steuerklasse 3 bringt also nur dann mehr Elterngeld, wenn sie mindestens sieben Monate lang auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war. Hinzu gezählt werden übrigens die sechs Wochen Mutterschutzfrist. Mütter sollten also, um sicher zu gehen, bereits neun Monate vor dem errechneten Geburtstermin den Steuerklassenwechsel beantragen.

Selbstständige

Wer selbstständig ist, einen Gewerbebetrieb oder Landwirtschaft betreibt, hat es etwas leichter. Der Gewinn bzw. die Einkünfte werden „ausschließlich“, so das Familienministerium, über den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ermittelt. Für Einkünfte während der Elternzeit wird eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorgelegt. Hier können die Betriebskosten mit pauschal 25 Prozent auf die Einnahmen angesetzt werden.