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Finanzielle Unterstützung für Familien – Infos zur staatlichen Förderung

Wenn das Kind dann endlich da ist, ist nicht nur die Freude groß, sondern die Eltern haben inzwischen viel gelernt über ihre Rechte als Familie. Der Staat unterstützt Familien direkt und indirekt.

In diesem Artikel:

Mutterschutz für Angestellte (inkl. Minijobarbeitnehmerinnen)

Das Mutterschutzgesetz regelt u.a. die sogenannten Mutterschutzfristen: Sechs Wochen vor der Geburt darf die Schwangere nur weiter arbeiten, wenn sie sich dazu ausdrücklich bereit erklärt. Für mindestens acht Wochen im Anschluss an die Geburt darf sie gar nicht beschäftigt werden. Bei Mehrlingsgeburten oder Frühgeburten verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt auf insgesamt 12 Wochen.  In dieser Zeit hat die Erwerbstätige Anspruch auf Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse (Achtung! bei privater Krankenversicherung ist das nicht immer der Fall) und auf einen Zuschuss von ihrem Arbeitgeber, so dass es i.d.R. zu keinem Einkommensverlust kommt. Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Das Mutterschutzgesetz regelt darüber hinaus noch vieles mehr, wie z.B. die Frage, wann eine Schwangere ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen sollte oder ihren Schutz am Arbeitsplatz, individuelle wie betriebliche Beschäftigungsverbote in besonderen Fällen oder Schutzvorschriften für stillende Mütter.

Alle wichtigen Informationen findest du dazu in der Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die du dir auf bmfsfj.de kostenlos bestellen oder herunterladen kannst.

Hier bei uns findest du außerdem noch mehr zur Antragstellung auf das Mutterschaftsgeld.

Kindergeld (Kinderfreibetrag) und Kinderzuschlag

219 Euro Kindergeld für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das Dritte sowie 250 Euro für das vierte und jedes weitere Kind gibt es ab dem Monat, in dem das Kind geboren wurde. Den Antrag auf Kindergeld kannst du nach der Geburt deines Kindes bei der örtlichen Familienkasse der Agentur für Arbeit stellen. Wenn du Angestellte*r im öffentlichen Dienst oder verbeamtet bist, ist dein Arbeitgeber zuständig für die Auszahlung des Kindergeldes.

Keine Sorge! Du musst dich mit der Antragstellung des Kindergeldes nicht beeilen. Sie können noch bis zu 6 Monate nach der Geburt den Antrag stellen und erhalten dennoch rückwirkend die monatliche Leistung.

Die Kindergeldzahlung dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes. Der evtl. zusätzlich zu zahlende Kinderfreibetrag wird erst später vom Finanzamt errechnet, wenn eine Steuererklärung  von dir eingereicht wurde.

Zusätzlich zum Kindergeld kann der sogenannte Kinderzuschlag beantragt werden. Derzeit  beläuft sich der Zuschuss auf (maximal) 209 Euro monatlich. Er wird gezahlt für Kinder, deren Eltern nur über ein geringes Einkommen verfügen. Eltern mit Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bzw. Arbeitslosengeld II   erhalten keinen Kinderzuschlag.

Auf der Seite der Arbeitsagentur findest du die Antragsformulare für das Kindergeld und den Kinderzuschlag.

Die Schwangerschaftsberatungsstellen informieren hierzu und helfen auch bei der Antragsstellung.

Unterhalt und Unterhaltsvorschuss 

Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Unterhaltsanspruch. Wenn die Eltern getrennt leben, muss der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, den sogenannten Barunterhalt zahlen. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Barunterhaltspflichtigen. Mithilfe der sog. Düsseldorfer Tabelle können Eltern sich informieren, wie hoch der Unterhaltsbetrag mindestens sein sollte. Es ist sehr ratsam, eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung zu treffen! Beratung und Unterstützung erhalten Sie dabei vom örtlichen Jugendamt.

Alleinerziehende, die vom Unterhaltsverpflichteten für das Kind keinen oder zu wenig Unterhalt bekommen, können  beim örtlichen Jugendamt  Unterhaltsvorschuss beantragen und sich auch bei der Einforderung des Unterhalts beim anderen Elternteil helfen lassen.

Derzeit werden für ein Kind unter 6 Jahre 174 Euro im Monat und für Kinder bis höchstens 12 Jahre ein Zuschuss von 232 Euro gezahlt, für Kinder von 12 bis unter 18 Jahre 309Euro. Abgezogen werden Unterhaltszahlungen und Waisenbezüge. Beim Unterhaltsvorschuss gibt es keine Einkommensgrenze.

Auch Alleinerziehende haben u.U. einen Anspruch gegenüber dem anderen Elternteil des gemeinsamen Kindes auf einen monatlichen „Betreuungsunterhalt“ - egal ob sie verheiratet waren oder nicht.  Ob du (ggf. auch schon vor Geburt deines Kindes) einen Anspruch auf Betreungsunterhalt hast, solltest du bei einer/m Anwält*in für Familienrecht, oder beim örtlichen Jugendamt klären lassen. Auch Alleinerziehende-Verbände, wie z.B.  der Verein für alleinerziehende Mütter und Väter (VAMV) und die Schwangerschaftsberatungsstellen informieren dich über deine Rechte.

Staatliche Sozial-und Stiftungsleistungen für Schwangere und Familien

Schwangere bzw. (alleinerziehende) Familien mit geringem oder gar kein Einkommen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf finanzielle Unterstützung, für ihren Lebensunterhalt oder auch nur für einmalige Bedarfe wie z.B. für die Babyerstausstattung, Schwangerschaftskleidung, Möbel etc.

Zum einem gibt es z.B. die Möglichkeit, monatliches Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld beim örtlichen Jobcenter zu beantragen. Dort können Schwangere (z.B.  Studentinnen, Niedriglohnempfängerinnen, Arbeitslose) auch eine einmalige finanzielle Beihilfe für die Babyerstausstattung und Schwangerschaftskleidung auf Antrag erhalten.

Kommt ein Arbeitslosengeld II Antrag nicht in Frage, kann evtl Wohngeld beantragt werden. Es  wird als nicht rückzahlbarer Mietzuschuss oder für den Eigentümer selbst genutzten Wohneigentums als Lastenzuschuss gezahlt. Es ist abhängig von der Zahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe des Einkommens und der Höhe der Miete bzw. Belastung. Anträge kannst du beim örtlichen Wohnungsamt stellen.

Die Mittel der Bundesstiftung sollen werdenden Müttern in Not- und Konfliktsituationen durch finanzielle Unterstützung die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Gelder aus der Stiftung werden gewährt, wenn entsprechende Hilfe durch andere Sozialleistungen nicht möglich ist, nicht ausreicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Unterstützung gibt es z.B. für Umstandskleidung, Erstausstattung des Kindes, Weiterführung des Haushalts, Einrichtung einer Wohnung. Den Antrag kannst du nur in einer Schwangerschaftsberatungsstelle stellen.

Krankenversicherung des Kindes

Das Kind kann in der gesetzlichen Krankenkasse der Eltern kostenfrei mitversichert werden (Familienversicherung). Du hast dafür bis zu vier Wochen Zeit nach der Geburt.

Sind die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet und ein Elternteil davon privat versichert und erzielt ein höheres Einkommen als der gesetzlich versicherte Ehegatte, so kann das Kind nur ebenfalls privat  oder freiwillig gesetzlich versichert werden. Bitte informiere dich bei deiner Krankenkasse über die Möglichkeiten.

Elternzeit

Die gesetzlichen Regelung zur Elternzeit sind umfangreich und komplex und können daher hier nur kurz angerissen werden.

Arbeitnehmer haben das Recht, in den ersten Lebensjahren ihres  Kindes, längstens drei Jahre lang Elternzeit, beim Arbeitgeber anzumelden und damit letztlich unbezahlt von der Arbeit freigestellt zu werden - mit Rückkehrrecht und besonderem Kündigungsschutz während der Elternzeit. Bis zu 24 ungenutzte Elternzeitmonate kann man auch zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes nehmen. Die Elternzeit muss man bei seinem Arbeitgeber schriftlich (Papierform mit Unterschrift) 7 Wochen vor gewünschtem Beginn anmelden. Die Anmeldefrist verlängert sich für eine Elternzeit nach dem 3. Lebensjahr auf 13 Wochen.

Der Beginn der Elternzeit ist frei wählbar, wobei bei Müttern der Mutterschutz bereits auf die Elternzeit angerechnet wird.

Eltern, die in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten seit mehr als einem halben Jahr beschäftigt sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Teilzeittätigkeit innerhalb ihrer Elternzeit. Bis zu 32 Stunden kann also während der Elternzeit gearbeitet werden.

Während deiner Elternzeit bist du weiterhin krankenversichert. Ob du Beiträge zahlen musst oder beitragsfrei versichert bist, richtet sich nach verschiedenen Faktoren. Bitte informiere dich bei deiner Krankenkasse dazu.

Darüber hinaus sind noch einige weitere Regeln zu beachten!  Bei der Planung und Festlegung der Elternzeiten gegenüber dem Arbeitgeber passieren schnell Fehler, die z.T. weitreichende negative Folgen haben können. Informiere dich bitte daher genau, z.B. mit Hilfe der Broschüre “Elterngeld und Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (bmfsj.de). Das Servicetelefon des Ministeriums beantwortet gern auch deine Fragen (Tel. 03020179130 oder Mail: info@bmfsjservice.de ), ebenso wie die Schwangerschaftsberatungsstellen bei dir vor Ort.

Elterngeld

Elterngeld ist eine finanzielle Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern, die ermöglichen soll, dass sich die Eltern Zeit nehmen können für die Betreuung und Erziehung ihres Kindes. Eine Teilzeittätigkeit mit bis zu 32 Wochenstunden ist dabei dennoch möglich.

Anspruchsberechtigt sind die Eltern, wenn sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und dieses betreuen. In bestimmten Fällen sind auch andere Personen anspruchsberechtigt, wie Stief- und Adoptiv- oder Großeltern.

Elterngeld gibt es in drei Varianten: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und ElterngeldPlus Partnerschaftsbonus, die z.T. auch untereinander kombinierbar sind. Elterngeld wird immer für Lebensmonate des Kindes ausgezahlt - nicht für Kalendermonate!

Jede dieser o.g. Varianten hat unterschiedliche Voraussetzungen und Vorteile, je nach individueller Planung der Elternzeit. Die gesetzlichen Regelungen und Ausführungsbestimmungen zum Elterngeld sind umfangreich und sehr komplex. An dieser Stelle geben wir dir nur einen kurzen Einblick:

Das sogenannte Basiselterngeld kann in den ersten vierzehn Lebensmonate des Kindes bezogen werden. Die Partner können die Monate bis auf die zwei Partnermonate frei untereinander aufteilen. Hat die leibliche Mutter dagegen Mutterschaftsgeld bezogen, werden ihr die Monate und Wochen des Bezuges auf ihr Basiselterngeldanspruch angerechnet. Diese Zeit gilt als „verbraucht“. Beide Partner können das Basiselterngeld auch gleichzeitig beziehen, insgesamt aber höchstens vierzehn Monatsbeträge erhalten – also z.B. beide sieben Monate gleichzeitig. Ein Elternteil hat maximal einen Anspruch auf 12 Lebensmonate Basiselterngeldbezug, Alleinerziehende dagegen bis zu 14 Lebensmonate.

Das sogenannte ElterngeldPlus ist zunächst einmal einfach nur eine andere Auszahlungsvariante des Basiselterngeldbezuges. Es kann bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt werden – also die Hälfte des monatlichen Basiselterngeldbetrages über den doppelten Zeitraum. Ein „Plus“ ist  das ElterngeldPlus also erst einmal nicht. Es ist aber z.B. dann die bessere Wahl, wenn der betreffende Elternteil während seines Elterngeldbezuges schon wieder Einkommen aus Teilzeit- Erwerbstätigkeit hat. Das ElterngeldPlus kann unter Einhaltung bestimmter Regeln also auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus bezogen werden.

Der sogenannte ElterngeldPlus- Partnerschaftsbonus wird dann auf Antrag gezahlt, wenn beide Elternteile parallel (oder auch die Alleinerziehende) über mind. zwei, max. vier aufeinanderfolgende Lebensmonate mind. 24 Stunden bis max. 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sind.

Die Höhe des Basiselterngeldes beträgt 65% - max. 67% des vorgeburtlichen, monatlichen durchschnittlichen Erwerbseinkommen des jeweiligen Elternteils - errechnet aus dem sogenannten „Bemessungszeitraum“. Der maßgebliche Bemessungszeitraum ist bei Angestellten und Selbstständigen bzw. Berufstätigen mit sogenannten Mischeinkommen unterschiedlich. Er wird auch durch „Ausklammerungstatbestände“ ggf. noch einmal verändert.

Die Mindesthöhe des Basiselterngeldes beträgt 300,- Euro mtl. und wird auch gezahlt, wenn kein Erwerbseinkommen vor der Geburt erzielt wurde. Der maximale Auszahlungsbetrag ist 1800,-Euro mtl.  Für Geringverdiener, die weniger als 1000,00 € netto vor der Geburt erzielten, wird der Satz von 67% schrittweise auf 100% erhöht.

Den Antrag auf Elterngeld (in welchen Varianten auch immer) kannst du in Ruhe nach der Geburt deines Kindes beantragen. Du hast drei Monate Zeit dazu.

Dies war nur ein kurzer Einblick in die komplexen Regelungen zum Elterngeld! Informiere dich bitte daher vor Antragstellung genau, z.B. mit Hilfe der Broschüre “Elterngeld und Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (bmfsj.de). Das Servicetelefon des Ministeriums beantwortet gern auch deine Fragen (Tel. 03020179130 oder Mail: info@bmfsjservice.de), ebenso wie die Schwangerschaftsberatungsstellen bei dir vor Ort.

Tipp: In manchen Bundesländern gibt es weitere finanzielle Leistungen für Familien, wie z.B. das Bayerische Familiengeld oder Krippengeld. Bitte informiere dich dazu, z.B. bei deiner örtlichen Schwangerschaftsberatungsstelle.