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Krankes Kind - Eltern stehen Betreuungstage zu

Es kommt oft über Nacht und immer dann, wenn es eigentlich nicht in den Dienstplan passt: Ein kleines, fieberheißes Glühwürmchen, das wimmernd Mamas oder Papas Nähe sucht. Im Büro türmen sich die Anfragen, und trotzdem ist klar, dass heute einer mit dem Kind zu Hause bleiben muss.

In diesem Artikel:

Kinderkrankengeld für Eltern mit kranken Kindern

Wenn Kinder von einem auf den anderen Tag krank werden und nicht alleine bleiben können, haben Eltern nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Recht, sich bis zu fünf Tage lang bezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen, um den Nachwuchs gesund zu pflegen. Doch aufgepasst: Leider gilt diese Regelung nicht per se für alle Eltern, sondern lediglich für die, die mit ihrem Job unter den Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes fallen. Für alle anderen gilt, was im jeweiligen Arbeitsvertrag steht. Das kann von Branche zu Branche und von Arbeitgeber zu Arbeitgeber sehr unterschiedlich sein.

Kinderkrankengeld

So berechnest du das Kinderkrankengeld – ein Beispiel:

Du betreust dein Kind 6 Tage lang. Dein ausfallender Nettolohn beträgt 420 Euro, also 70 Euro pro Tag

Dein Kinderkrankengeld beträgt dann: 70 Euro x 90 % = 63 Euro x 6 Tage = 378 Euro

Wenn du in den 12 Monaten vor der Erkrankung deines Kindes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen hast, wird das bei der Berechnung berücksichtigt und du erhältst 100 %.

Trotzdem muss niemand sein krankes Kind allein lassen. Auch wenn vertraglich nichts geregelt ist, dürfen Eltern zu Hause bleiben. Darauf haben sie einen gesetzlichen Anspruch. Diese allerdings unbezahlte Freistellung gilt für jeweils zehn Tage pro Jahr und Kind. Alleinerziehenden stehen 20 Tage zu. Bei zwei Kindern erhöht sich die Anzahl dieser Kinderkrankheitstage also auf 20 Tage bzw. 40 Tage für Alleinerziehende. Maximal stehen einem Elternteil bei drei oder mehr Kindern 25 Tage pro Jahr bzw. 50 Tage bei Alleinerziehenden zu. In dieser Zeit zahlt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse ein sogenanntes Kinderkrankengeld, das 90 % des Nettoeinkommens beträgt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Kind jünger als zwölf Jahre ist oder eine Behinderung hat. Der Arzt muss zudem bescheinigen, dass eine Betreuung nötig ist und im Haushalt niemand anderes die Betreuung übernehmen kann. Und: Auch das Kind muss gesetzlich mitversichert sein. Privatversicherte erhalten kein Kinderkrankengeld.

Fehltage aufgebraucht?

Hat ein Elternteil seine Kinderkrankheitstage bereits aufgebraucht, der andere kann aber aus beruflichen Gründen gerade nicht einspringen, besteht die Möglichkeit, Tage von einem auf das andere Elternteil zu übertragen. Damit muss jedoch der Arbeitgeber des Elternteils, das die Tage übertragen bekommt, einverstanden sein. Wenn gar nichts mehr geht oder das Kind schon über zwölf ist, bleibt nur unbezahlter Urlaub. Auf keinen Fall sollten Eltern einfach von der Arbeit wegbleiben oder sich fälschlicherweise selbst krank melden. Auch wenn diese Lösung oft als die einfachste erscheinen mag. Sie könnten damit im Zweifelsfall sogar eine fristlose Kündigung riskieren.