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Mutterschaftsgeld beantragen – Wie, wo und wann?

Damit in der letzten Phase der Schwangerschaft alles gut geht, hat der Gesetzgeber eine Mutterschutzfrist eingerichtet: In den sechs Wochen vor dem Entbindungstermin gilt ein Beschäftigungsverbot. Das Mutterschaftsgeld sorgt dafür, dass diese Zeit nicht zur finanziellen Belastung wird. Anfang 2018 traten wichtige Änderungen in Kraft. Hier findest du die wichtigsten Informationen zum Mutterschaftsgeld, inklusive zum Antrag und zur Berechnung.

In diesem Artikel:

Mutterschaftsgeld – wie beantragen?

Wer zu Beginn des Mutterschutzes abhängig beschäftigt und eigenständiges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse ist, hat gute Karten: Diesen Schwangeren steht auf jeden Fall Mutterschaftsgeld zu. Sie erhalten bis zu 13 € pro Tag von ihrer Krankenkasse, den Differenzbetrag bis zum vollen Nettogehalt stockt der Arbeitgeber auf. Und zwar nicht nur in den sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, sondern auch noch mindestens acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt. Bei Babys unter 2.500 Gramm oder Frühchen verlängert sich der Zeitraum sogar.

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Das Mutterschutzgesetz 
Mutterschutzgesetz

Die Broschüre ‚Mutterschutzgesetz - 
Leitfaden zum Mutterschutz’ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend lässt sich bestellen und herunterladen unter: www.bmfsfj.de

Habe ich auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Auch wer nicht in einem festen Dauer-Angestelltenverhältnis steht, kann unter Umständen Mutterschaftsgeld bekommen. Privat versicherte Angestellte und Freiberuflerinnen haben u.U. auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld, das hängt vom vereinbarten Versicherungsumfang ab. Ansonsten können sie und geringfügig Beschäftigte, die familienversichert sind, zumindest eine einmalige Zahlung von 210 € auf Antrag vom Bundesversicherungsamt erhalten. Bei Arbeitslosen, Frauen in Elternzeit und Schwangeren, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist endet, muss der genaue Einzelfall geprüft werden. Freiwillig Versicherte erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie Anspruch auf Krankentagegeld haben. Hausfrauen gehen leider leer aus.

Was muss ich beim Antrag beachten?

Frühestens ab der 33. Schwangerschaftswoche stellen Frauenärzt  oder Hebamme zwei Bescheinigungen  aus, mit denen Schwangere  zum einem ihr Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse beantragen und zum anderen den Arbeitgeber informieren sollten.

 Alles Weitere regeln Krankenkasse und Arbeitgeber untereinander – bald dürfte das Mutterschutzgeld  und  der Arbeitgeberzuschuss auf dem Konto sein.

2018: ÄNDERUNGEN IM GESETZ 

Der Bundestag hat am 30. März 2017 eine Reform des Mutterschutzgesetzes beschlossen. Sie ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

Die wichtigsten Eckpunkte:

  • Auch für Studentinnen, Schülerinnen und Praktikantinnen greifen künftig die Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Die Schwangere kann allerdings Ausnahmen beantragen, etwa um eine Prüfung abzulegen.
  • Arbeitsverbote, z.B. nach 20 Uhr und am Wochenende, können auf Wunsch der Schwangeren oder Stillenden aufgehoben werden. Hier befürchten Kritiker, dass Arbeitgeber entsprechend Druck auf ihre Angestellten im Mutterschutz ausüben könnten.
  • Mütter mit behinderten Kindern erhalten 4 Wochen mehr Mutterschutz.
  • Nach Fehlgeburten gibt es einen Kündigungsschutz.
  • Für Beamtinnen und Soldatinnen soll es entsprechende Regelungen geben.

In welcher Schwangerschaftswoche du bist, verrät dir übrigens unser SSW-Rechner.

Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschutzgeld

Das Mutterschaftsgeld, das direkt von der Krankenkasse gezahlt wird, ist meistens nur ein Bruchteil des bisherigen Einkommens. Den Löwenanteil trägt der „Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld“ bei. Zu bedauern ist der Arbeitgeber dafür nicht, denn er kann sich dieses Geld von der Krankenkasse erstatten lassen. Dafür sorgt die so genannte „Umlage 2“: Seit 2006 ist in allen Sozialversicherungsbeiträgen ein kleiner Anteil für diese Umlage reserviert. Sie kommt für alle Leistungen des Arbeitgebers auf, die durch schwangerschaftsbedingte Fehlzeiten zustande kommen.

Mutterschutz und Elterngeld

Achtung! Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden auf das Elterngeld angerechnet. Das bedeutet, dass Frauen, die in den acht Wochen nach der Geburt (oder länger) Geld in Höhe ihres Nettolohns erhalten haben, nur noch für maximal zehn anstatt zwölf Monate Elterngeld bekommen können  (Alleinerziehende noch die zwei zusätzlichen Partnermonate). Lebensmonate des Kindes, in denen also Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss erhält, werden immer als Bezugsmonate von Elterngeld der Mutter gewertet.

Geburtsvorbereitung – Wie sinnvoll ein Kurs ist

Ein Geburtsvorbereitungskurs bietet dir Sicherheit, Pflegetipps, Austausch mit anderen Schwangeren und vieles mehr. Was genau dich dort erwartet? Schau es dir hier an: