Mutterschutz: für Mutter UND Kind!
Grundsätzlich gilt das Mutterschutzgesetz für alle angestellten Frauen in Deutschland – gleichgültig ob sie verheiratet oder unverheiratet, geringfügig-, teilzeit- oder vollbeschäftigt, Auszubildende oder Ausländerin sind.
Sobald du deinem Arbeitgeber über deine Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin informiert hast, muss er das Gewerbeaufsichtsamt benachrichtigen. Das Gewerbeaufsichtsamt wiederum ist für den Mutterschutz zuständig. Es achtet darauf, dass dein Arbeitgeber die Vorschriften für den Mutterschutz einhält.
Schwere Arbeit im Mutterschutz verboten
Welche Arbeiten für werdende Mütter verboten sind, regelt der zweite Abschnitt des Mutterschutzgesetzes. Tabu sind während der Schwangerschaft zum Beispiel Akkord- und Fließbandarbeit, Nachtschichten und Überstunden, auch Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmerin gesundheitsgefährdenden Strahlen, Staub, Gasen, Dämpfen, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.
Was der Arbeitgeber tun muss:
- Angenommen, du gehst normalerweise einer Tätigkeit nach, die du jetzt nicht mehr ausführen darfst: In diesem Fall muss der Arbeitgeber dir eine andere Aufgabe übertragen oder dich teilweise oder ganz von der Arbeit freistellen.
- Du arbeitest vorwiegend im Gehen oder Stehen – beispielsweise weil Sie Verkäuferin sind? Dann muss dein Chef dir eine Sitzgelegenheit bereitstellen, auf der du dich zwischendurch immer einmal wieder kurz ausruhen kannst. Ab dem fünften Monat darf er dich nicht länger als vier Stunden täglich im Stehen arbeiten lassen.
- Du arbeitest fast immer im Sitzen? Dein Chef muss dir erlauben, hin und wieder eine Pause zu machen, um sich zu bewegen.
Von der Arbeit frei gestellt
Ab sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin müssen werdende Mütter nicht mehr arbeiten – sie darf es aber bis zur Geburt, wenn sie es ausdrücklich will. Nach der Entbindung aber besteht acht Wochen lang absolutes Beschäftigungsverbot. Konkret: Der Arbeitgeber darf die Mutter in dieser Zeit nicht arbeiten lassen. Tut er es trotzdem, handelt es sich – je nach den Umständen – um eine Ordnungswidrigkeit oder sogar um eine Straftat.
Erst neun Wochen nach der Entbindung muss die Mutter wieder am Arbeitsplatz erscheinen (bei Zwillingen nach zwölf Wochen) – es sei denn, sie hat gekündigt oder tritt die Elternzeit an. Ist sie laut ärztlichem Attest in den ersten Monaten nach der Entbindung nur bedingt arbeitsfähig, darf der Arbeitgeber ihr nur solche Aufgaben geben, die ihre Leistungsfähigkeit nicht übersteigen. Ist sie krank, hat sie wie üblich Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Übrigens: Bei Geburten vor dem errechneten Entbindungstermin verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt grundsätzlich um die Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen wurden!
Vor Kündigung sicher
Ist der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert, besteht Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und während der ersten vier Monate nach der Entbindung. Ausnahmen bestätigen die Regel: Möglich ist zum Beispiel eine Kündigung, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis zu einem vertraglich vereinbarten Termin endet oder der Betrieb Insolvenz anmeldet.
Was kannst du tun, wenn du trotz Kündigungsschutz entlassen wirst? Leg schriftlich, am besten per Einschreiben, gegen die Kündigung Widerspruch ein. Wende dich außerdem an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt, um sich über weitere Schritte beraten zu lassen.
Weitere Infos
Mutterschutzrechner
Beginn deines Mutterschutzes ausrechnen mit dem Geburtsterminrechner
Das Mutterschutzgesetz
Mutterschutzgesetz
Die Broschüre ‚Mutterschutzgesetz -
Leitfaden zum Mutterschutz’ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend lässt sich bestellen und herunterladen unter: www.bmfsfj.de
Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat Informationen rund um den Mutterschutz zusammengefasst:
www.familienplanung.de
Mutterschaftsgeld: Wann und wieviel?
Während der Arbeitsfreistellung bleibt dein Netto-Einkommen in der Regel gleich. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld, das du beantragen musst, um es zu erhalten. Zu dem Antrag gehört die Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin. Das Mutterschaftsgeld beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag oder 385 Euro pro Kalendermonat. Die Differenz zum Netto-Lohn muss der Arbeitgeber zahlen. Auch arbeitslose Frauen erhalten Mutterschaftsgeld durch ihre Krankenkasse – es ist so hoch wie das Arbeitslosengeld, das sie bisher bezogen.
Wer nicht eigenständig in der gesetzlichen Krankenkasse pflicht- oder freiwillig versichert ist, hat keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse. Hausfrauen, die über ihren Ehemann mitversichert sind, gehen daher leer aus. Familienversicherte Mini-Jobber können allerdings bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes ein einmaliges Mutterschaftsgeld von 210 Euro beantragen (www.bva.de).
Auch private Krankenkassen zahlen kein Mutterschaftsgeld. Privat krankenversicherte Frauen erhalten vom Arbeitgeber daher ihr Nettogehalt minus 13 Euro pro Arbeitstag, des Betrages also, den die gesetzlichen Kassen als Mutterschaftsgeld auszahlen. Allerdings können auch sie beim Bundesversicherungsamt ein einmaliges Mutterschaftsgeld von 210 Euro beantragen.
Selbstständig? Ob Sie Mutterschaftsgeld erhalten, hängt davon ab, wie du versichert bist: Wenn du freiwillig gesetzlich versichert bist und Anspruch auf Krankengeld hast, bekommst du auch Mutterschaftsgeld - und zwar in Höhe des Krankengeldes.
Das Mutterschaftsgeld wird nicht versteuert. Während du Mutterschaftsgeld beziehst, bist du sozialversichert, ohne Beiträge zahlen zu müssen.
Erst Mutterschaft, dann Elternzeit
Soll die Elternzeit direkt nach Ende des Mutterschutzes beginnen, muss der Antrag spätestens sechs Wochen vorher gestellt werden. Das heißt: Du musst dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen nach der Geburt schriftlich mitteilen, dass die Elternzeit in sechs Wochen beginnen soll. Das Elterngeld wird bei den Elterngeldstellen der Bundesländer beantragt.
wichtigste Änderungen
- Jedoch wird nun der Mutterschutz für Mütter von Kindern mit Behinderungen verbessert: Der Schutz nach der Geburt wird von acht auf zwölf Wochen erhöht, da die Geburt für die Mütter oft mit körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist.
- Außerdem haben nun auch Studentinnen und Schülerinnen Anspruch auf Mutterschutz. Im Fall wichtiger Prüfungen dürfen sie aber selbst entscheiden, ob sie daran teilnehmen.
- Mit dem neuen Gesetz steht nun auch den Frauen Kündigungsschutz zu, die nach der 12. Schwangerschaftswoche ihr Kind bei einer Fehl- oder Totgeburt verlieren.
Reform des Mutterschutzgesetzes
Mit einem Gesetzentwurf vom 4. Mai 2016 zur Neuregelung des Mutterschutzes möchte Familienministerin Manuela Schwesig die fast 65 Jahre alten Regelungen modernisieren, um der heutigen Arbeitswelt und der veränderten Erwerbstätigkeit von Frauen Rechnung zu tragen. „Der Mutterschutz ist wichtig für Mütter und Babys. Alle Mütter sollten ihn erhalten. Mit dieser Reform passen wir den Mutterschutz an die heutigen Realitäten an“, so Manuela Schwesig, die selbst gerade aus der Babypause ins Ministerium zurückgekehrt ist.
Was ändert sich im Mutterschutz?
Eines vorab: Nach wie vor beginnt die Schutzfrist sechs Wochen vor dem Geburtstermin und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt. Auch die Kündigungsfrist bleibt vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt bestehen.
Und dabei bleibt es nicht! Für 2018 sind weitere Änderungen im Mutterschutzgesetz geplant:
Änderungen im Gesetz am 1.1.18
Der Bundestag hat am 30. März 2017 eine Reform des Mutterschutzgesetzes beschlossen. Sie soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Die wichtigsten Eckpunkte:
- Auch für Studentinnen, Schülerinnen und Praktikantinnen greifen künftig die Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Die Schwangere kann allerdings Ausnahmen beantragen, etwa um eine Prüfung abzulegen.
- Arbeitsverbote, z.B. nach 20 Uhr und am Wochenende, können auf Wunsch der Schwangeren oder Stillenden aufgehoben werden. Hier befürchten Kritiker, dass Arbeitgeber entsprechend Druck auf ihre Angestellten im Mutterschutz ausüben könnten.
- Mütter mit behinderten Kindern erhalten 4 Wochen mehr Mutterschutz.
- Nach Fehlgeburten gibt es einen Kündigungsschutz.
- Für Beamtinnen und Soldatinnen soll es entsprechende Regelungen geben.