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Beschäftigungsverbot für Schwangere im Mutterschutz

Als berufstätige werdende Mutter stehst du unter dem besonderen Schutz des Staates. Das Mutterschutzgesetz regelt in § 4 und § 8 generelle Beschäftigungsverbote für Schwangere.

In diesem Artikel:

Was oder wo dürfen Schwangere arbeiten?

Als berufstätige werdende Mutter stehst du unter dem besonderen Schutz des Staates. Das Mutterschutzgesetz regelt in § 4 und § 8 generelle Beschäftigungsverbote für Schwangere: Du darfst an deinem Arbeitsplatz nicht lange stehen, keine schweren Lasten tragen, keinen Nacht- und Schichtdienst leisten, weder im Akkord, noch mit Chemikalien arbeiten. Ab sechs vor und bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes gilt die Mutterschutzfrist. In dieser Zeit bekommst du von den gesetzlichen Krankenkassen Mutterschaftsgeld, das vom Arbeitgeber bis zur Höhe des Nettoeinkommens aufgestockt wird. Erkrankst du während der Schwangerschaft, wirst du vom behandelnden Arzt krank geschrieben. Bei einer Krankschreibung, die sechs Wochen überschreitet, zahlt die Krankenkasse das verminderte Krankengeld.

Mehr Informationen

Zusätzliche Informationen zum Mutterschutzgesetz findest du im Internet:

gesetze-im-internet.de

Beschäftigungsverbot für Schwangere

Aber auch für gesunde Schwangere kann so genanntes individuelles Beschäftigungsverbot (§ 3, Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes) ausgesprochen werden. Dort heißt es: “Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind.” In solchen Fällen muss der Gynäkologe dir eine Bescheinigung ausstellen, aus der genau hervorgeht, warum die Tätigkeit dir und deinem Kind schaden könnte und welche Arbeiten in welchen Zeitraum für dich verboten sind.

BEGINN MUTTERSCHUTZ 

Den Beginn des Mutterschutz kannst du mit dem Geburtsterminrechner ausrechnen.

So kann dein Arbeitgeber dir einen anderen Aufgabenbereich zuweisen, oder wenn das nicht möglich ist - dich bei vollem Gehalt freistellen.Kleinere Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten, die am Ausgleichsverfahren der Orts- und Innungskrankenkassen teilnehmen, erhalten die Kosten für das individuelle Beschäftigungsverbot voll erstattet.

Das Mutterschutzgesetz erhältst du übrigens beim Arbeitgeber, bei deiner Krankenkasse oder den Gewerbeaufsichtsämtern.

ÄNDERUNGEN IM GESETZ AM 1.1.18

Der Bundestag hat am 30. März 2017 eine Reform des Mutterschutzgesetzes beschlossen. Sie ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

Die wichtigsten Eckpunkte:

  • Auch für Studentinnen, Schülerinnen und Praktikantinnen greifen künftig die Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Die Schwangere kann allerdings Ausnahmen beantragen, etwa um eine Prüfung abzulegen.
  • Arbeitsverbote, z.B. nach 20 Uhr und am Wochenende, können auf Wunsch der Schwangeren oder Stillenden aufgehoben werden. Hier befürchten Kritiker, dass Arbeitgeber entsprechend Druck auf ihre Angestellten im Mutterschutz ausüben könnten.
  • Mütter mit behinderten Kindern erhalten 4 Wochen mehr Mutterschutz.
  • Nach Fehlgeburten gibt es einen Kündigungsschutz.
  • Für Beamtinnen und Soldatinnen soll es entsprechende Regelungen geben.