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Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz sollen Eltern Kinderbetreuungskosten leichter steuerlich absetzen können. Auch der Kreis derer, die Kosten geltend machen können, wird erweitert.

In diesem Artikel:

Kinderbetreuung leichter steuerlich absetzbar

Kinderbetreuungskosten sind grundsätzlich steuerlich absetzbar. Bis 2012 waren allerdings Betreuungskosten für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn beide Eltern arbeiten. Alle anderen Eltern mussten besondere persönliche Umstände nachweisen, um die Betreuungskosten absetzen zu können. Jetzt ist der Kreis der Berechtigten erheblich ausgedehnt und zugleich die Steuererklärung um eine Seite verkürzt.

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Damit können grundsätzlich alle Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten pro Kind und höchstens 4.000 Euro als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dies gilt für alle Kinder bis 14 Jahren und bei körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen bis 25 Jahren.


Der Wechsel von den Werbungskosten zu den Sonderausgaben soll nach Angaben des Bundesfamilienministeriums auch nicht zu höheren Kitakosten führen.

Was du steuerlich absetzen kannst

Folgende Kosten für die Kinderbetreuung kannst du in der Steuererklärung geltend machen:

  • die Kosten für einen Platz in einem Kindergarten, einer KiTa, einer Krippe, einem Kinderhort oder bei Tages- und Wochenmüttern und in Ganztagspflegeeinrichtungen;
  • Ausgaben für eine Nanny, einen Babysitter, ein Au-Pair oder einer Haushaltshilfe (sofern diese die Kinder betreut);
  • die Beaufsichtigung der Kinder bei den täglichen Schulaufgaben.

Nicht absetzbar sind Kosten für:

  • die Vermittlung besonderer, kreativer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht),
  • Freizeitbeschäftigungen,
  • Nachhilfe,
  • die Verpflegung des Kindes (Essensgeld).

Betreuung durch die Großeltern

Hüten Oma und Opa den Sprössling, kannst du die Fahrtkosten steuerlich absetzen. Genauer: Du erstattest den Großeltern die Fahrtkosten und gibst sie dann in der eigenen Steuererklärung an – mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer. Der Großvater oder die Großmutter selbst muss die Fahrtkostenerstattung nicht versteuern, da sie als Aufwandsentschädigung gilt.

BAföG, Wohngeld & Co

Für alle außersteuerlichen Leistungen gilt: Kinderbetreuungskosten werden bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen. Die Besserstellung der Familien bei den Betreuungskosten wirkt sich auch auf andere Bereiche aus: Beim BAföG und beim Wohngeld beispielsweise werden künftig die Betreuungskosten von den Einkünften abgezogen, nach deren Höhe sich die Ansprüche richten.


Weitere Infos

Weitere Informationen findest du unter www.bmfsfj.de

Kindergeld einfacher beantragen

Die Beantragung des Kindergelds ist seither vereinfacht: Seit 2012 müssen Eltern und volljährige Kinder nicht mehr aufwändig nachweisen, dass das Einkommen des Kindes unter 8.004 Euro pro Kalenderjahr liegt. Stattdessen muss erst nach Abschluss der ersten Berufsausbildung nachgewiesen werden, dass das Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.