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Elternzeit: Dauer und Aufteilen

Wie lange dauert die Elternzeit? Kann ich meine Elternzeit aufteilen oder einen Teil davon übertragen? Was gilt bei einer Mehrlingsgeburt? Auf diese und weitere Fragen rund um die Elternzeitdauer und -aufteilung findest du hier Antworten.

In diesem Artikel:

Ab wann kann ich frühestens in Elternzeit gehen?

Die Elternzeit beginnt für die Mutter frühestens nach Ende des Mutterschutzes (d. h. in der Regel nach der achten Woche nach der Geburt des Kindes), für den Vater frühestens mit der Geburt des Kindes.

Beachte: Acht Wochen vor Beginn der Elternzeit beginnt für Mütter und Väter ein besonderer Kündigungsschutz, der über die gesamte Auszeit Gültigkeit hat. Mit der Sieben-Wochen-Frist bleibt dir für die Anmeldung der Elternzeit also genau eine Woche, in der du keine Kündigung befürchten musst.

Weitere Infos findest du hier:

Artikel: Antrag auf Elternzeit

Wie lange dauert die Elternzeit?

Du darfst bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen – am Stück also längstens bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Bis zu zwölf Monate aus den 36 Gesamtmonaten kannst du auch zu einem späteren Zeitpunkt nehmen, und zwar bis zum achten Geburtstag des Kindes. Dieser sog. „Übertragung“ muss allerdings dein Chef zustimmen.

Beachte: Die Elternzeit kann zwar drei Jahre dauern, die monatlichen Elterngeldzahlungen erfolgen allerdings nur maximal in den ersten 14 Lebensmonaten deines Kindes. Bedenke daher, dass du für deine restliche Elternzeit finanziell nicht über Elterngeld abgesichert bist.

Näheres zu den Elterngeld-Regelungen findest du in unseren Elterngeld-FAQs:

Elterngeld: Bezugszeitraum und Aufteilung

Gibt es bei der Elternzeit eine Mindestdauer?

Ja, du musst mindestens zwei Monate Elternzeit nehmen.

Muss ich die drei Jahre Elternzeit am Stück nehmen oder kann ich sie splitten?

Du musst die Elternzeit nicht in einem Stück nehmen. Elternzeit kann auch für einzelne Wochen oder Monate genommen werden. Ob einer von euch die vollen drei Jahre zuhause bleibt oder ihr euch abwechselt, ist ebenfalls euch überlassen.

Grundsätzlich gelten eure Elternzeiten unabhängig voneinander. Bereits genutzte Elternzeit wird also nicht von der verbleibenden des Partners abgezogen. Umgekehrt kann ungenutzte Elternzeit eines Partners auch nicht auf das Elternzeitkonto des anderen übertragen werden.

Wie genau kann ich meine Elternzeit aufteilen?

Jeder Elternteil darf seine gesamte Elternzeit grundsätzlich in zwei Abschnitte aufteilen. Eine weitere Aufteilung ist nur möglich, wenn dein Chef zustimmt. Wenn du angemeldete Elternzeit einfach nur verlängerst, zählt die Verlängerung nicht als ein neuer Zeitabschnitt – nur wenn du zwischenzeitlich wieder arbeitest, beginnt anschließend wieder ein neues Segment.

Regelung für zwei der drei Jahre: Zwei der drei Jahre kannst du nur vor dem dritten Geburtstag deines Kindes nehmen. Auf eine genaue Einteilung musst du dich bereits in der schriftlichen Anmeldung deiner Elternzeit bei deinem Chef festlegen. Wenn du z. B. nur ein Jahr Elternzeit nehmen willst, verfällt automatisch das zweite Jahr – verfallenes Zeitguthaben kann dann nachträglich nur mit Zustimmung deines Chefs genutzt werden.

Regelung für das dritte Jahr: Dein Umgang mit dem dritten Jahr lässt sich da schon flexibler gestalten. Beim dritten Jahr Elternzeit musst du dich noch nicht so frühzeitig festlegen wie bei den ersten zwei Jahren. Über das dritte Jahr kannst du auch später entscheiden.

Direkt angrenzend an die ersten zwei Jahre: Wenn du es direkt im Anschluss an die ersten beiden Jahre nehmen willst, musst du deinen Chef erneut schriftlich darüber informieren – auch hier gilt wieder die Sieben-Wochen-Frist für die Anmeldung.

Übertragung: Alternativ kannst du auch bis zu 12 Monate übertragen, d. h. sie bis zum achten Geburtstag deines Kindes nehmen. Hierfür benötigst du allerdings die Zustimmung deines Chefs.

Beachte: Mit Inkrafttreten des neuen „Elterngeld Plus“ dürfen Eltern, deren Kinder ab dem 01.07.2015 geboren wurden, ihre Elternzeit auch auf drei statt bisher zwei Abschnitte aufteilen. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist dazu dann nicht mehr nötig.

Weitere Infos zum Elternzeit-Splitting gibt’s hier:

Artikel: Elternzeit – Chance für Familie und Beruf

Können beide Partner parallel Elternzeit nehmen?

Ja, Eltern können zeitgleich oder überlappend in Elternzeit gehen. Theoretisch kann man sogar die vollen drei Jahre gemeinsam pausieren, oder nur einer von beiden nutzt die Elternzeit. Wenn ihr beide sie abwechselnd nehmen wollt, kann jeder von euch die Elternzeit in maximal zwei Zeitabschnitte unterteilen.

Grundsätzlich werden beide Elternzeiten separat gewertet. Bereits genutzte Elternzeit wird also nicht von der verbleibenden des Partners abgezogen. Umgekehrt kann ungenutzte Elternzeit eines Partners auch nicht auf das Elternzeitkonto des anderen übertragen werden.

Kann man einen Teil der Elternzeit übertragen?

Ja. Wenn dein Chef zustimmt, kannst du einen Anteil von bis zu 12 Monaten ansparen und diesen bis zum achten Geburtstag deines Kindes aufbrauchen. Auch für dieses dritte Jahr der Elternzeit gilt die Sieben-Wochen-Frist für die Anmeldung bei deinem Chef. Eine Übertragung von Teilen deiner Elternzeit auf die deines Partners/deiner Partnerin ist nicht möglich – jede Elternzeit wird separat betrachtet.
Grundsätzlich bleibst du während der Elternzeit arbeitslosenversichert. Der Versicherungsschutz gilt allerdings nur für die Zeit vor dem dritten Geburtstag deines Kindes und nicht für übertragene Monate.

Einen Musterantrag für einen Übertrag findest du hier:

Antrag auf Übertragung von Elternzeit (Muster)

Beachte: Durch die „Elterngeld Plus“-Reform darfst du für Kinder, die ab dem 01.07.2015 geboren wurden, bis zu 24 ungenutzte Elternzeitmonate zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag deines Kindes nehmen – auch ohne die Zustimmung deines Chefs. Der übertragbare Teil deiner Elternzeit verdoppelt sich also von 12 auf 14 Monate. Die Anmeldefrist verlängert sich für diese übertragenen Monate von 7 auf 13 Wochen.

Kann ich Elternzeit auch noch übertragen, wenn mein Kind älter als drei Jahre ist?

Ja, mit der Zustimmung deines Chefs kann die Übertragung auch noch erfolgen, wenn dein Kind älter als drei Jahre ist.

Können Mütter drei Jahre Elternzeit noch nach Ende der Mutterschutzfrist nehmen?

Die Mutterschutzfrist (nach der Geburt) wird auf die Zeit bis zum dritten Geburtstag deines Kindes angerechnet, denn sie erfüllt einen ähnlichen Zweck. Die Elternzeit kann somit grundsätzlich nicht über den dritten Geburtstag deines Kindes hinaus genommen werden – Ausnahme ist die Übertragung eines Teils der Elternzeit bis zum achten Geburtstag deines Kindes.

Elternzeit und Elterngeld – erhalte, was dir zusteht!

Seit 2007 wird Eltern durch die Elternzeit ermöglicht, in der Anfangsphase der Kindererziehung beruflich zu pausieren und den Lohnausfall in dieser Zeit zu einem gewissen Teil über das Elterngeld abzufangen. Ebenfalls im „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ (BEEG) verankert: ein Recht auf Teilzeitarbeit. Eltern, die von diesem Recht Gebrauch machen, werden ab Juli 2015 durch die „ElterngeldPlus“-Reform neue Möglichkeiten zur Flexibilisierung ihrer Berufspause bzw. ihres Elterngeldbezuges geboten.

Weitere Informationen findest du beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Was gilt, wenn die Mutter während der Elternzeit erneut schwanger wird?

Bei kurzer Geburtenfolge wird die Elternzeit nicht unterbrochen oder beendet. Für jedes Kind stehen dir die maximal drei Jahre Elternzeit zu. In der Regel schließt sich eine neue Elternzeit an die abgelaufene an. Die Elternzeit ist dann spätestens mit dem dritten Geburtstag des letztgeborenen Kindes zu Ende. Der Zeitraum, in dem sich Elternzeiten überschneiden, kann auch übertragen werden. Dabei ist zu beachten, dass die übertragbaren 12 Monate beliebig aus den 36 Gesamtmonaten ausgewählt werden können. Bei kurzen Geburtenfolgen können so maximal bis zu sechs Jahre Elternzeit genommen werden.

Was gilt bei einer Mehrlingsgeburt?

Auch wenn du Mehrlinge bekommst, hast du für jedes einzelne Kind Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Dabei kann sich die Elternzeit für mehrere Kinder allerdings nicht beliebig überschneiden oder verteilen, sondern muss hintereinander genommen werden. Eine Übertragung ist möglich: Die übertragbaren 12 Monate können beliebig aus den 36 Gesamtmonaten ausgewählt werden.

Beispiel: Bei Zwillingen beläuft sich die Elternzeit auf bis zu fünf Jahre – da ja zwei der drei Jahre Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes genommen werden müssen, verfällt bei Zwillingsgeburten automatisch ein Jahr Zeitguthaben. Denn innerhalb der ersten drei Lebensjahre deiner zwei Kinder können nicht die rechnerisch möglichen vier Jahre Elternzeit genommen werden. Zusammen mit den 2x12 übertragbaren Monaten ergeben sich dann die fünf Jahre Elternzeitmaximum bei Zwillingen.

Was gilt bei einem plötzlichen Tod des Kindes?

Sollte dein Kind während der Elternzeit versterben, endet die Elternzeit spätestens drei Wochen nach dem Tod deines Kindes. Danach musst du deine Arbeit wieder aufnehmen.