Was bedeutet eigentlich Elterngeld?
Das Elterngeld ist eine staatliche Familienleistung für Eltern, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen. Es soll den Verdienstausfall nach der Geburt des Kindes zu einem bestimmten Teil ausgleichen und den Start ins Familienleben erleichtern. Das Elterngeld kann man in Form des sogenannten Basiselterngeld oder auch als ElterngeldPlus beziehen.
Grundlegende Infos zum Elterngeld gibt’s hier:
Artikel: Wissenswertes zum Elterngeld
Was ist eigentlich das ElterngeldPlus?
Das ElterngeldPlus ist erst einmal einfach eine andere Auszahlungsvariante des Elterngeldes. Während das Basiselterngeld maximal 14 X in den ersten 14 Lebensmonate des Kindes (bei Mehrlingsgeburten oder Frühgeburten auch bis zu vier Monate mehr) ausgezahlt wird, können Eltern es sich auch (komplett oder auch nur einzelne Monate) über den doppelten Zeitraum auszahlen lassen und erhalten dann in diesen Monaten jeweils die Hälfte ihres Basiselterngeldanspruch. Ein PLUS ist es also eigentlich erst einmal nicht.
Aber in einigen Fällen ist es tatsächlich von Vorteil, dir deinen Elterngeldanspruch in Form des ElterngeldPlus auszahlen zu lassen. Z.B. in der Regel immer dann, wenn du während des Elterngeldbezuges wieder Teilzeit arbeitest.
Beachte: Auch ohne eine Teilzeittätigkeit kann mit dem ElterngeldPlus das Elterngeld doppelt so lange bezogen werden. Generell gilt: Ein Basisgeldmonat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten (außer den Monaten, in denen Mutterschaftsleistungen bezogen wurden): die gelten immer als Basiselterngeldbezugsmonate) . Das ElterngeldPlus beträgt dann die Hälfte des Basiselterngeldes.
Basiselterngeld, ElterngeldPlus und die sogenannten Bonusmonate, in denen du und der andere Elternteil parallel weitere vier Lebensmonate deines Kindes ElterngeldPlus erhalten kannst, lassen sich vielfältig kombinieren:
Beispiel : Du pausierst für sechs Monate, erhältst in dieser Zeit volles Basiselterngeld und kannst anschließend für zwölf Monate ElterngeldPlus beziehen. Dein Partner/deine Partnerin kann in diesem Beispiel dann noch zwei Monate Basiselterngeld oder vier Monate ElterngeldPlus beanspruchen. Arbeitet ihr beide im Anschluss für mindestens vier Monate in Teilzeit à 24-32 Wochenstunden, könnt ihr beide jeweils für diese vier Monate ElterngeldPlus beziehen (das sind die Bonusmonate).
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Elterngeld beanspruchen zu können (in welcher Auszahlungsvariante auch immer)?
Eigenständige Betreuung: Du musst dein Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen.
Reduzierung der Arbeitszeit: Du darfst nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeiten, während du Elterngeld erhältst.
Gemeinsamer Haushalt: Du musst mit deinen Kindern in einem Haushalt leben.
Wohnsitz in Deutschland: Du musst deinen Wohnsitz in Deutschland haben oder hier überwiegend leben.
Einkommensgrenze: Du darfst die Einkommensgrenze im Kalenderjahr vor der Geburt deines Kindes nicht überschreiten: Paare und Alleinerziehende haben ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von zusammen 175.000 € keinen Anspruch auf Elterngeld (dieses Grenze gilt für alle, deren Babys ab dem 01.04.2025 geboren wurden.
Grundsätzlich gilt: Inn welcher Höhe Elterngeld gezahlt wird, hängt von deinem Erwerbseinkommen aus dem sogenannten Bemessungszeitraum vor der Geburt ab. Der ist für Angestellte und Beamte i.d.R. das Einkommen aus den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes bzw. bei Mutterschaftsgeldbezug die letzten 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes und bei Selbständigen oder Erwerbstätigen mit sog. Mischeinkommen der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Babys.
Muss ich vor der Geburt berufstätig gewesen sein, um Elterngeld zu erhalten?
Wer Elterngeld beantragt, muss nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen! Du kannst also auch Elterngeld beziehen, wenn du im maßgeblichen Bemessungszeitraum vor der Geburt deines Kindes, nicht gearbeitet hast. In diesem Fall steht dir ein Mindestbetrag von 300 € Basiselterngeld zu. Auf diese Mindestpauschale haben also auch Schüler*innen, Student*innen und sonstige Erwerbslose Anspruch.
Beachte: Leistungen wie Arbeitslosengeld I, BAföG oder Rente gelten für Erwerbslose nicht als Einkommen und fließen daher nicht in die Berechnung des Elterngeldes ein. Solche Zahlungen können daher auch nicht den 300 €-Mindestsatz erhöhen.
Wer darf Elterngeld beanspruchen?
Grundsätzlich können alle Eltern, die die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Elterngeld beziehen. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob du angestellt, selbstständig, verbeamtet oder auch erwerbslos bist.
Auch Adoptiv- und Stiefeltern, gleichgeschlechtliche (Ehe-)Partner:innen sowie in Ausnahmefällen auch nahe Verwandte können Elterngeld für ihre nicht leiblichen Kinder beantragen. Das gilt also auch in Patchworkfamilien für die Kinder des Partners/der Partnerin.
Auch EU-Bürger*i haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland arbeiten und/oder wohnen. Sonstige Bürger mit ausländischer Staatsbürgerschaft erhalten Elterngeld, wenn sie sich dauerhaft in Deutschland aufhalten (als entsprechender Nachweis kann eine entsprechende Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis dienen).
Wer hat keinen Anspruch auf Elterngeld?
Eltern, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes zusammen mehr als 175.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen verdient haben, erhalten kein Elterngeld. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch auch ab einem Jahreseinkommen von mehr als 175.000 Euro. Diese Einkommensgrenzen werden anhand des Steuerbescheids geprüft, der für das Jahr vor der Geburt des Kindes gilt. Bei der Prüfung wird das gesamte Einkommen berücksichtigt, d.h. auch etwaige Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalanlagen.
Kein Elterngeld erhalten weiter ausländische Eltern, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten – dazu zählen beispielsweise Saisonbeschäftigte, Au-Pairs, Student:innen und Auszubildende aus dem Ausland oder Asylbewerber:innen.
Können Selbstständige Elterngeld beanspruchen?
Auch Selbstständige haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und ihre Arbeitszeit reduzieren. Bei Selbstständigen liegt zur Berechnung des Elterngeldes der erwirtschaftete Gewinn des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums (meist das letzte Kalenderjahr) vor der Geburt des Kindes zugrunde. Eventuelle Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung werden vom Gewinn abgezogen.
Ein Nachweis über die Reduzierung der Arbeitszeit kann über den letzten Steuerbescheid oder über eine vorläufige Gewinn-/Verlustrechnung erfolgen.
Können Alleinerziehende Elterngeld beanspruchen?
Ja, auch Alleinerziehende erhalten für 12 Monate Basiselterngeld, wenn sie die generellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Über den erweiterten Zeitraum – also 14 Monate – gibt es für Alleinerziehende Basisellterngeld, wenn sienicht mit dem anderen Elternteil oder einem anderen Erwachsenen in einer Wohnung leben und vor der Geburt des Kindes berufstätig waren. Natürlich können Alleinerziehende das Elterngeld auch in Form von ElterngeldPlus beziehen und die vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonate in Anspruch nehmen ( auch ohne Partner)
Können Student:innen und Auszubildende Elterngeld beanspruchen?
Ja, auch Student:innen und Auszubildende haben Anspruch auf Elterngeld. Wichtig ist, dass die Arbeitszeit bei zusätzlichen Nebenjobs nicht die 32-Wochenstunden-Grenze überschreitet. Der Zeitaufwand, den du für Studium und Ausbildung aufbringst, zählt nicht als Erwerbszeit und ist somit auch nicht durch eine Grenze beschränkt. Studierende ohne Erwerbseinkommen vor der Geburt erhalten maximal 14 Monate den Elterngeld-Mindestsatz von 300 €.
Beachte: Mit Inkrafttreten des neuen ElterngeldPlus zum 01.07.2015 kannst du deine Bezugszeit verdoppeln – unabhängig davon, ob du parallel in Teilzeit arbeitest oder nicht. Somit ist eine Bezugszeit, die über den 14. Lebensmonat deines Kindes hinausgeht, möglich. Generell gilt: Ein Elterngeldmonat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten (außer den Monaten, in denen Mutterschaftsleistungen bezogen wurden). Das ElterngeldPlus beträgt die Hälfte des „normalen“ Elterngeldes.
Können Geringverdiener Elterngeld beanspruchen?
Ja.
Als Faustregel gilt: Der grundsätzliche Prozentsatz von 67 Prozent, der zur Elterngeldberechnung veranschlagt wird, erhöht sich für Geringverdiener um ein Prozent für jede 20 Euro, die das vorgeburtliche Einkommen unter 1000 Euro liegt.
Können Erwerbslose Elterngeld beanspruchen?
Prinzipiell können auch Erwerbslose Elterngeld beziehen. Sie erhalten den monatlichen Mindestbetrag von 300 €.
Für Bezieher von Bürgergeld z.B. , die vor der Geburt ihres Kindes nicht erwerbstätig waren, wird allerdings sogar der Mindestbetrag von 300,-Euro als Einkommen auf den Bürgergeld- Anspruch angerechnet, Diese Regelung gilt nicht für alle Sozialleistungen gleich; beispielsweise bei BAföG-Empfängern wird das Elterngeld erst über dem 300-Euro-Mindestbetrag angerechnet. Wenn du BAföG beziehst, erhältst du also zusätzlich den Elterngeld-Mindestbetrag von 300 Euro.
Elterngeld und Elternzeit – Erhalte, was dir zusteht!
Weitere Informationen findest du beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Gibt es Elterngeld auch für nicht leibliche Kinder?
Ja, du kannst das Elterngeld auch für nichtleibliche Kinder beantragen, solange die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Zusätzlich ist zu beachten:
Bei Adoptivkindern: Für Adoptivkinder besteht Anspruch auf Kindergeld. Die 14-Monate-Frist für die Zahlung des Basiselterngeldes beginnt ab dem Tag, an dem das Adoptivkind zusammen mit dir in deinem Haushalt lebt. Der Anspruch besteht bei Adoptivkindern natürlich auch über die ersten 14 Lebensmonate hinaus, und zwar bis zum achten Geburtstag des Kindes.
Bei Partnerkindern: Auch für Kinder deines Partners/deiner Partnerin hast du Anspruch auf Kindergeld. (Ehe-)Partner:innen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen müssen weiterhin die sogenannte Stiefkindadoption beantragen, um einen Anspruch auf Elterngeld zu erhalten. Tipp: Setze dich rechtzeitig mit einem Notar oder einer Notarin in Verbindung, damit der Antrag auf Einleitung der Stiefkindadoption schon beim Vormundschaftsgericht liegt, wenn das Baby geboren wird.
Bei Kindern naher Verwandter: In besonderen Härtefällen (schwere Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern) können auch nahe Verwandte des Kindes bis zum dritten Grad Elterngeld beantragen. Dazu zählen beispielsweise Großeltern, erwachsene Geschwister oder Tanten und Onkel.
Beachte: Für Kinder in Vollzeitpflege besteht bislang kein Anspruch auf Elterngeld: Zum einen würden laut Beschluss des Sozialgerichts Dortmund Pflegeeltern schon durch Pflegegeld unterstützt. Zum anderen könne man bei einer Vollzeitpflege nicht von einer „dauerhaften Erziehungsgemeinschaft“ ausgehen. Nur bei einer Adoption des Pflegekindes haben auch Pflegeeltern Anspruch auf Elterngeld.
Können EU-Bürger:innen Elterngeld beanspruchen?
Ja, wenn du aus einem EU-Mitgliedstaat oder der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein stammst, hast du grundsätzlich Anspruch auf das deutsche Elterngeld. Bedingung ist, dass du in Deutschland arbeitest oder wohnst. Somit haben auch Grenzgänger, die in Deutschland erwerbstätig sind, aber in einem anderen EU-Staat wohnen, ein Anrecht auf das deutsche Elterngeld. Wer als Deutsche*r in einem anderen EU-Land arbeitet, kann die dortigen Familienleistungen beanspruchen und erhält ggf. den Differenzbetrag zum deutschen Elterngeld über die deutsche Elterngeldkasse auf Antrag.
Können Bürger:innen aus Nicht-EU-Ländern Elterngeld beanspruchen?
Auch wenn du aus einem Nicht-EU-Land stammst, kannst du prinzipiell Elterngeld beanspruchen. Dazu musst du dich allerdings dauerhaft in Deutschland aufhalten. Mit einer Aufenthalts- und einer Arbeitserlaubnis kannst du das entsprechend nachweisen. Kein Elterngeld erhältst du, wenn du dich nur vorübergehend in Deutschland befindest. Das gilt beispielsweise für Saisonbeschäftigte, Au-Pairs, Studenten und Auszubildende aus dem Ausland oder Asylbewerber.
Steht mir Elterngeld zu, wenn ich mich im Ausland aufhalte?
Wenn du dich im Ausland aufhältst, hast du i.d.R. Anspruch auf Elterngeld, wenn dein Auslandsaufenthalt nicht länger als ein Jahr dauert. Weiterhin musst du deine vorherige Wohnung in Deutschland sofort wieder nutzen können, falls du vorzeitig zurückkehrst.
Steht mir Elterngeld zu, wenn ich einen Job im Ausland habe?
Ja, auch wenn du im Ausland eingesetzt wirst, hast du Anspruch auf Elterngeld, sofern du für einen Arbeitgeber in Deutschland handelst und von diesem Lohn beziehst. Weiterhin müssen die Dauer deiner Auslandsbeschäftigung und deine Rückkehr von vornherein klar feststehen. Auch die Ehepartner:innen oder Partner:innen einer entsandten Person haben Anspruch auf Elterngeld.
Steht mir Elterngeld zu, wenn ich in dem Bemessungszeitraum vor der Geburt nicht durchgehend gearbeitet habe?
Du musst nicht volle 12 Monate in dem sogenannten Bemessungszeitraum erwerbstätig gewesen sein, um Elterngeld beziehen zu können. Je kürzer allerdings der Zeitraum war, in dem du im Jahr vor der Geburt gearbeitet hast, desto geringer fällt grundsätzlich auch dein Elterngeld aus. Zur Berechnung wird dein Einkommen aus dieser Zeit addiert und durch zwölf geteilt. Ergibt sich daraus ein Betrag unter 300 Euro, erhältst du die 300 Euro Mindestbetrag Basiselterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus über den doppelten Zeitraum.
Steht mir Elterngeld zu, wenn ich nach der Geburt in Teilzeit arbeite?
Ja. Wenn du Basiselterngeld in dieser Zeit beantragst, würde dir allerdings nur max 67% von der Differenz vom durchschnittlichen Einkommen aus dem Bemessungszeitraum vor der Geburt und dem jetzigen Einkommen gezahlt. Es ist daher meist ratsam, ElterngeldPlus zu beantragen, sobald du beginnst, Teilzeit zu arbeiten. Bitte lasse dich dazu beraten. Wenn du im Bemessungszeitraum vor der Geburt und nach der Geburt das Gleiche verdienst, bekommst du den Mindestbetrag in Höhe von 300,- Basiselterngeld oder 150,-Euro ElterngeldPlus über den doppelten Zeitraum .
WICHTIG ZU WISSEN
Du hast weitere Fragen, möchtest mehr Details wissen oder hast etwas nicht ganz verstanden? Dann findest du hier verschiedene Möglichkeiten, dich kostenlos näher zu informieren oder auch beraten zu lassen
1. Im Familienwegweiser des Bundesfamilienministeriums findest du viele Infos rund um die staatlichen Familienleistungen, den Elterngeldrechner und sonstiges Wissenswertes rund um Geburt und Familie
Familienwegweiser des Bundesfamilienministeriums
2. Du kannst dir die Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ hier herunterladen.Das Heft informiert umfassend und ausführlich zu den Themen Elternzeit und Elterngeld.
3. Wenn du einzelne Fragen hast, kannst du dich an das Servicetelefon des Bundesfamilienministeriums wenden: Tel. 030 201 791 30 oder auch an deine Elterngeldstelle in deinem Bezirk
4. Du kannst dich außerdem jederzeit kostenlos (auch noch nach der Geburt deines Babys) bei einer der zahlreichen staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen beraten lassen. Adressen in deiner Nähe findest du hier
Ratgeber-Übersicht
Elternzeit
Elternzeit: Anspruchsvoraussetzungen
Elternzeit: Antrag
Elternzeit: Dauer und Aufteilung
Elternzeit: Zuschüsse und Sozialversicherung
Elternzeit: Kombination mit Job und Ausbildung
Elterngeld
Elterngeld: Antrag
Elterngeld: Bezugszeitraum und Aufteilung
Elterngeld: Betrag
Elterngeld: Zusammensetzung
Elterngeld: Steuerabzüge und Sozialabgaben
Elterngeld: Sozialleistungen, Lohnersatzleistungen, Versicherung