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Elterngeld: Bezugsdauer und Aufteilung

Frühestens wird das Elterngeld ab der Geburt deines Kindes ausgezahlt. In der Regel erhältst du Elterngeld bis zum ersten Geburtstag deines Kindes, maximal aber 14 Monate lang.

In diesem Artikel:

Wie lange erhalte ich Elterngeld?

Ein Elternteil kann allerdings höchstens zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Um die vollen 14 Monate ausschöpfen zu können, muss auch dein Partner/deine Partnerin für mindestens zwei Monate Elterngeld beantragen (die sog. „Partnermonate“).

Beachte: Mutterschaftsgeld: Das Mutterschaftsgeld, das Mütter in der Mutterschutzfrist nach der Geburt erhalten (in der Regel zwei Monate nach der Geburt), wird mit dem Elterngeld verrechnet. Da das Mutterschaftsgeld fast immer den Nettobetrag des zuvor erzielten Einkommens erreicht, erhalten Mütter letztlich nur zehn Monate Elterngeld, obwohl sie zwölf beantragt haben. Das ist auch dann der Fall, wenn der Vater die ersten beiden Monate als Partnermonate beantragt. Denn Monate, in denen Mutterschaftsgeld gezahlt wurde, werden immer der Mutter angerechnet.

Beachte: ElterngeldPlus: Mit Inkrafttreten des neuen ElterngeldPlus zum 01.07.2015 kannst du deine Bezugszeit verdoppeln – unabhängig davon, ob du parallel in Teilzeit arbeitest oder nicht. Somit ist eine Bezugszeit, die über den 14. Lebensmonat deines Kindes hinausgeht, möglich. Generell gilt: Ein Elterngeldmonat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten (außer den Monaten, in denen Mutterschaftsleistungen bezogen wurden). Das ElterngeldPlus beträgt die Hälfte des „normalen“ Elterngeldes.

Ergänzend wird ein sogenannter „Partnerschaftsbonus“ eingeführt. Das bedeutet, dass jeder Elternteil für vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus erhält, wenn beide Eltern mindestens vier Monate lang 25 bis 30 Wochenstunden parallel arbeiten.

Weitere Infos findest du hier:

Artikel: Wissenswertes zum Elterngeld

Artikel: Elternzeit und Elterngeld

Welche Bedingungen gelten für Partnermonate?

14 statt 12 Monate Elterngeld können gezahlt werden, wenn beide Partner mindestens zwei Monate gemeinsam Elterngeld beziehen. Anspruch auf zwei zusätzliche Elterngeldmonate besteht, wenn zumindest bei einem Elternteil für mindestens zwei Lebensmonate des Kindes das Einkommen gemindert wird – und zwar im Vergleich zum Einkommen vor der Geburt. Das bedeutet also, dass mindestens ein Elternteil in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes Einkommen erzielt haben muss. Haben beide Elternteile in diesem Zeitraum kein Einkommen erwirtschaftet, entfällt der Anspruch auf die Partnermonate.

Wie können Eltern ihren Elterngeldanspruch untereinander aufteilen?

Bis zum 12. Lebensmonat deines Kindes wird dir monatlich ein Betrag ausgezahlt – maximal 14 Monatszahlungen können genutzt werden, wenn dein Partner/deine Partnerin ebenfalls mindestens zwei Monate Elterngeld bezieht.

Freie Aufteilung: Eltern können die Anzahl der Monatszahlungen bis auf die zwei Partnermonate frei untereinander aufteilen. Lässt du dir beispielsweise in den Lebensmonaten 1 bis 12 deines Kindes Elterngeld auszahlen, kann dein Partner/deine Partnerin in den Lebensmonaten 13 und 14 die restlichen Monatszahlungen in Anspruch nehmen.

Gleichzeitiger Bezug: Weiterhin können Eltern das Elterngeld auch gleichzeitig beziehen. In diesem Fall reduziert sich allerdings die Laufzeit entsprechend. Wenn ihr etwa beide in den ersten 7 Lebensmonaten Elterngeld erhaltet, ist der Anspruch für die 14 Monatszahlungen dementsprechend aufgebraucht.

Beachte: Generell kann der Bezugszeitraum bei Halbierung der Monatsbeträge auf 24 bzw. 28 Monate verdoppelt werden. Diese Dehnungsoption wird durch das neue ElterngeldPlus, das zum 01.07.2015 in Kraft tritt, ersetzt. Wenn du dich dafür entscheidest, ElterngeldPlus zu beziehen, kannst du deine Bezugszeit verdoppeln – egal ob du parallel in Teilzeit arbeitest oder nicht. Somit ist eine Bezugszeit, die über den 14. Lebensmonat deines Kindes hinausgeht, möglich. Generell gilt: Ein Elterngeldmonat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten (außer den Monaten, in denen Mutterschaftsleistungen bezogen wurden). Das ElterngeldPlus beträgt die Hälfte des „normalen“ Elterngeldes.

Ergänzend wird ein sogenannter „Partnerschaftsbonus“ eingeführt. Das bedeutet, dass jeder Elternteil für vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus erhält, wenn beide Eltern mindestens vier Monate lang 25 bis 30 Wochenstunden parallel arbeiten.

Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus lassen sich vielfältig kombinieren:
Beispiel 1: Du pausierst für sechs Monate, erhältst in dieser Zeit volles Elterngeld und kannst anschließend für zwölf Monate ElterngeldPlus beziehen. Dein Partner/deine Partnerin kann zwei Monate Elterngeld oder vier Monate ElterngeldPlus beanspruchen. Arbeitet ihr beide im Anschluss für mindestens vier Monate in Teilzeit à 25-30 Wochenstunden, könnt ihr beide jeweils für diese vier Monate ElterngeldPlus beziehen.
Beispiel 2: Ihr arbeitet beide bis zu 30 Wochenstunden in Teilzeit und erhaltet gemeinsam je 14 Monate ElterngeldPlus. Im Anschluss könnt ihr dann ebenfalls den Partnerschaftsbonus nutzen.

Kann man den Auszahlungszeitraum im Nachhinein ändern?

Der Zeitraum, in dem dir Elterngeld ausgezahlt wird, kann bis zum Ende noch geändert werden. Das gilt allerdings nur für noch nicht abgerechnete Monate – also für Monate, in denen dir noch kein Elterngeld ausgezahlt wurde. Zusätzlich kannst du den Auszahlungszeitraum auf die doppelte Länge, also auf 24 Monate strecken. Die Höhe der Zahlungen halbiert sich allerdings in diesem Fall. Du erhältst dann beispielsweise nicht zwölf Monate lang 900 Euro Elterngeld, sondern 24 Monate lang 450 Euro.

Beachte: Diese Dehnungsoption wird durch das neue ElterngeldPlus, das zum 01.07.2015 in Kraft tritt, ersetzt. Der Elterngeldbetrag wird fortan nicht mehr einfach halbiert und in zwei Hälften geteilt. Vielmehr erhalten nun Eltern Elterngeld bis zur Hälfte des Elterngeldes, das ohne Teilzeiteinkommen nach Geburt zustünde. Wenn du nach der Geburt in Teilzeit arbeitest, fällt das ElterngeldPlus somit höher aus als das Elterngeld in der bisherigen Verlängerungsmöglichkeit. Teilzeitarbeit ist aber kein Muss für den Bezug von ElterngeldPlus: Entscheidest du dich dafür, ElterngeldPlus zu beziehen, kannst du deine Bezugszeit verdoppeln – egal ob du parallel in Teilzeit arbeitest oder nicht. Somit ist eine Bezugszeit, die über den 14. Lebensmonat deines Kindes hinausgeht, möglich. Generell gilt: Ein Elterngeldmonat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten (außer den Monaten, in denen Mutterschaftsleistungen bezogen wurden). Das ElterngeldPlus beträgt die Hälfte des „normalen“ Elterngeldes.

Ergänzend wird ein sogenannter „Partnerschaftsbonus“ eingeführt. Das bedeutet, dass jeder Elternteil für vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus erhält, wenn beide Eltern mindestens vier Monate lang 25 bis 30 Wochenstunden parallel arbeiten.

Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus lassen sich vielfältig kombinieren:
Beispiel 1: Du pausierst für sechs Monate, erhältst in dieser Zeit volles Elterngeld und kannst anschließend für zwölf Monate ElterngeldPlus beziehen. Dein Partner/deine Partnerin kann zwei Monate Elterngeld oder vier Monate ElterngeldPlus beanspruchen. Arbeitet ihr beide im Anschluss für mindestens vier Monate in Teilzeit à 25-30 Wochenstunden, könnt ihr beide jeweils für diese vier Monate ElterngeldPlus beziehen.
Beispiel 2: Ihr arbeitet beide bis zu 30 Wochenstunden in Teilzeit und erhaltet gemeinsam je 14 Monate ElterngeldPlus. Im Anschluss könnt ihr dann ebenfalls den Partnerschaftsbonus nutzen.

Darf ich die Bezugszeit unterbrechen?

Das Basiselterngeld kann entweder am Stück bezogen werden oder in Unterbrechungen bzw. in Abwechslung mit dem Partner/der Partnerin. Nach dem 14. Lebensmonat des Kindes lässt sich Elterngeld nur noch ohne Unterbrechungen beziehen, entweder als ElterngeldPlus oder als Partnerschaftsbonus.

Wie hängen Elternzeit und Elterngeld zusammen?

Elterngeld und Elternzeit sind grundsätzlich zwei unterschiedliche staatliche Leistungen. Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten. Wer als Angestellte(r) mehr als 30 Stunden in der Woche arbeitet, muss daher in der Regel Elternzeit beanspruchen, um seine Arbeitszeit zu reduzieren und Elterngeld nutzen zu können.

Elternzeit und Elterngeld – erhalte, was dir zusteht!

Seit 2007 wird Eltern durch die Elternzeit ermöglicht, in der Anfangsphase der Kindererziehung beruflich zu pausieren und den Lohnausfall in dieser Zeit zu einem gewissen Teil über das Elterngeld abzufangen. Ebenfalls im „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ (BEEG) verankert: ein Recht auf Teilzeitarbeit. Eltern, die von diesem Recht Gebrauch machen, werden ab Juli 2015 durch die „ElterngeldPlus“-Reform neue Möglichkeiten zur Flexibilisierung ihrer Berufspause bzw. ihres Elterngeldbezuges geboten.

Weitere Informationen findest du beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Was sollte ich beachten, wenn ich Elternzeit und Elterngeld parallel beanspruchen will?

Zeiträume aufeinander abstimmen: Das Elterngeld wird nach Lebensmonaten des Kindes gezahlt, nicht nach Kalendermonaten! Daher kann es für dich finanziell von Vorteil sein, wenn du deine Elternzeit nicht mit einem Kalendermonat beginnen lässt, sondern mit einem Lebensmonat. Einkommen, das du während des Elterngeldbezugs erwirbst, mindert nämlich das Elterngeld.

Beispiel: Dein Kind wird am 25.03.2015 geboren. Wenn du zwei Monate Elternzeit nach Kalendermonaten nimmst, dauert deine Auszeit also vom 01.04.2015 bis 31.05.2015. In diesem Fall würde allerdings dein Einkommen aus der Zeit vom 25.03.2015-31.03.2015 mindernd auf das Elterngeld angerechnet. Und du verschenkst durch diese sechs Tage fast eine gesamte Monatszahlung Elterngeld. Besser ist es da schon, wenn du die zwei Monate Elternzeit nach Lebensmonaten, also direkt vom 25.03.2015 bis 24.05.2015 nimmst – auf diese Weise wird nämlich kein Erwerbseinkommen mindernd auf das Elterngeld angerechnet.

Deine Elternzeit und die Monate, in denen du Elterngeld erhältst, sollten sich also möglichst taggenau decken!

Genaueres zur Berücksichtigung der Lebensmonate findest du hier:

Artikel: Elterngeld: Stolperstein Lebensmonat

Partnermonate ausnutzen: Jeder Elternteil kann grundsätzlich 12 Monate Elterngeld beziehen. Sogar maximal 14 Monate sind möglich, wenn dein Partner/deine Partnerin auch mindestens zwei Monate Elternzeit nimmt – die sog. „Partnermonate“. Da die beiden Monate häufig von den Vätern genommen werden und die Mütter meistens länger zuhause beim Kind bleiben, werden die Partnermonate oft „Vätermonate“ genannt.

Reduzierung der Arbeitszeit: Während du Elternzeit und Elterngeld beanspruchst, darfst du nur maximal 30 Wochenstunden arbeiten. Wenn du Elterngeld beantragen möchtest, kannst du dein Stundenpensum als Angestellte(r) durch einen entsprechenden Teilzeitvertrag nachweisen. Als Selbstständige(r) kannst du etwa durch eine reduzierte Auftragslage oder eine zusätzlich eingestellte Hilfskraft glaubhaft verdeutlichen, dass du dich an die 30-Stunden-Grenze hältst.

Das Zusatzeinkommen aus deiner Teilzeitarbeit wird auf das Elterngeld angerechnet und verringert entsprechend die monatlichen Bezüge.

Mehr Infos zur Teilzeittätigkeit während des Elterngeldbezuges findest du hier:

Artikel: Elterngeld und Teilzeitarbeit

Wie verändert sich der Bezugszeitraum, wenn ich parallel in Teilzeit arbeite?

Bislang hat eine Teilzeittätigkeit keine Auswirkungen auf den Bezugszeitraum. Mit Inkrafttreten der ElterngeldPlus-Reform zum 01.07.2015 ändert sich das: Du kannst dann doppelt so lange Elterngeld bzw. „ElterngeldPlus“ erhalten, wenn du zeitgleich in Teilzeit arbeitest. Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Damit kannst du ElterngeldPlus über den 14. Lebensmonat deines Kindes hinaus beziehen. Das ElterngeldPlus beträgt maximal 50 Prozent des monatlichen Elterngeldes, das dir ohne Teilzeiteinkommen zustünde.
Ergänzend wird ein sogenannter „Partnerschaftsbonus“ eingeführt. Das bedeutet, dass jeder Elternteil für vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus erhält, wenn beide Eltern mindestens vier Monate lang 25 bis 30 Wochenstunden parallel arbeiten.

Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus lassen sich vielfältig kombinieren:
Beispiel 1: Du pausierst für sechs Monate, erhältst in dieser Zeit volles Elterngeld und kannst anschließend für zwölf Monate ElterngeldPlus beziehen. Dein Partner/deine Partnerin kann zwei Monate Elterngeld oder vier Monate ElterngeldPlus beanspruchen. Arbeitet ihr beide im Anschluss für mindestens vier Monate in Teilzeit à 25-30 Wochenstunden, könnt ihr beide jeweils für diese vier Monate ElterngeldPlus beziehen.
Beispiel 2: Ihr arbeitete beide bis zu 30 Wochenstunden in Teilzeit und erhaltet gemeinsam je 14 Monate ElterngeldPlus. Im Anschluss könnt ihr dann ebenfalls den Partnerschaftsbonus nutzen.

Wie lange erhalten Alleinerziehende Elterngeld?

Alleinerziehende, die Elterngeld beziehen, können auch alleine für die vollen 14 Monate Elterngeld erhalten, da sie Mütter- und Vätermonate abdecken. Bedingungen sind, dass sich in dieser Zeit dein Erwerbseinkommen mindert, dir das alleinige Sorgerecht für dein Kind zusteht und der andere Elternteil nicht bei euch mit im Haushalt lebt. Wenn kein Anspruch auf Mutterschaftsleistungen besteht, kann ein allein erziehender Elternteil die Elterngeldzahlungen auf bis zu 28 halbe Monatsbeträge ausdehnen.

Haben Alleinerziehende Anspruch auf Partnermonate?

Ja, Alleinerziehende erhalten auch alleine für die vollen 14 Monate Elterngeld, wenn das Kind ausschließlich im Haushalt des Alleinerziehenden lebt. Bei einer gemeinsamen Wohnung der Eltern ist diese Bedingung also nicht erfüllt.

Beachte: Alleinerziehenden wird es mit Inkrafttreten der ElterngeldPlus-Reform zum 01.07.2015 möglich sein, zusammen mit den Partnermonaten maximal 28 ElterngeldPlus-Monate zu nutzen.

Wie wirken sich Mutterschutzleistungen auf den Bezugszeitraum aus?

Das Mutterschaftsgeld und der entsprechende Arbeitgeberzuschuss erfüllen den gleichen Zweck wie das Elterngeld. Sie werden vollständig darauf angerechnet. Monate, in denen du Mutterschaftsleistungen beanspruchst, gelten als Elterngeldmonate. Diese Monate reduzieren also die Gesamtzahl der möglichen Elterngeldmonate für beide Eltern.