Wie wird Elterngeld berechnet?
Das Elterngeld orientiert sich am monatlichen Erwerbseinkommen vor der Geburt deines Kindes. Bei Beschäftigten dient das „durchschnittliche Nettoeinkommen“ aus den letzten zwölf Monaten vor der Geburt (bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist) als Grundlage für die Berechnung. Von diesem Durchschnitts-Netto erhältst du grundsätzlich 67 Prozent – mindestens aber 300 und höchstens 1800 Euro.
Beträgt dein Durchschnittseinkommen in dem 12-Monatszeitraum 1240 Euro oder mehr, beträgt dein Elterngeld nur noch 65 Prozent dieses Einkommens.
Für Geringverdiener, deren Nettogehalt in dem 12-Monatszeitraum geringer als 1000 Euro ist, erhöht sich der Ausgangssatz von 67 Prozent sogar um jeweils ein Prozent – und zwar für jede 20 Euro, die das Einkommen unter 1000 Euro liegt.
Wie viel dein Partner/deine Partnerin verdient, spielt keine Rolle. Für die Berechnung wird das individuelle Einkommen herangezogen.
Weitere Infos zur Elterngeldberechnung findest du hier:
Artikel: Wissenswertes zum Elterngeld
Wie setzt sich das „durchschnittliche Nettoeinkommen“ zusammen, das als Rechengrundlage dient?
Das „durchschnittliche Nettoeinkommen“ unterscheidet sich von dem Netto auf deiner Gehaltsabrechnung:
Pauschalabzug für Sozialabgaben: Ausgangspunkt der Berechnung ist dein Bruttolohn, von dem pauschal 21 Prozent für Sozialabgaben abgezogen werden. Der Pauschalabzug fällt allerdings ein wenig höher aus als die aktuellen Beitragssätze für Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für die Elterngeldberechnung macht sich das aber nur geringfügig bemerkbar. Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von z.B. 2000 bis 3000 Euro erhältst du durch den Pauschalabzug sieben bis zehn Euro weniger Elterngeld im Monat.
Werbekostenpauschale: Lohnsteuer und sonstige Abgaben werden natürlich ebenfalls abgezogen. Zu letzteren zählen auch Werbekosten. Werbekosten sind Ausgaben, die dir durch deinen Beruf entstehen und die du steuerlich absetzen kannst. Bei der Ermittlung deines Einkommens werden pauschal 83,33 Euro als Werbekosten abgezogen.
Nur das reine Erwerbseinkommen: Mit „Einkommen“ ist zudem nur das reine Erwerbseinkommen gemeint. Einnahmen aus Miete oder Kapitalanlagen fließen also nicht in de Berechnung des Elterngeldes ein. Sonderzahlungen und Zulagen wie etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden ebenfalls nicht angerechnet. Auch Sozialleistungen, Krankengeld, Renten, BAföG, Trinkgelder und Promotionsstipendien werden nicht als Einkommen gezählt, sie bleiben also bei der Berechnung außen vor und können somit auch nicht deinen Elterngeldbetrag erhöhen.
Weitere Infos zur Zusammensetzung des vorgeburtlichen Nettoeinkommens gibt’s hier:
Umfasst der Bemessungszeitraum immer die zwölf Monate vor der Geburt?
Unter bestimmten Bedingungen (im Fall sog. „Ausklammerungs-“ bzw. „Verschiebetatbestände“) berücksichtigt die Elterngeldstelle für die Bemessung des Elterngeldes nicht die 12 Monate vor der Geburt deines Kindes, sondern einen anderen Zeitraum: Die Monate, in denen du Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein älteres Kind beziehst, werden nicht bei der Berechnung berücksichtigt. Außen vor bleiben zudem Monate, in denen eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vor der Geburt dein Einkommen zeitweise verringert hat. Anstatt diese Zeiträume also zu berücksichtigen, nimmt die Elterngeldstelle entsprechend viele frühere Monate als Berechnungsgrundlage.
Kann ich parallel zum Elterngeldbezug in Teilzeit arbeiten oder einen Minijob annehmen?
Während du Elterngeld beziehst, darfst du bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. In diesem Fall erhältst du 65 bis 67 Prozent der Differenz aus dem Einkommen nach der Geburt des Kindes und dem Einkommen davor. Für die Elterngeldberechnung wird also dein Teilzeiteinkommen einfach von deinem vorgeburtlichen Einkommen abgezogen. Als Einkommen vor der Geburt werden dafür höchstens 2700 Euro netto berücksichtigt.
Angestellte weisen die 30 Stunden über entsprechende Arbeitsverträge nach.
Selbstständige können Belege über eine geringere Auftragslage oder über eine zusätzlich angestellte Hilfskraft einreichen. Im Gegensatz zu nichtselbstständigen Eltern können sich Freiberufler zudem die höchstens 120 Stunden im Monat frei einteilen.
Beachte: Ein Nachteil dieser Regelung besteht darin, dass dein Teilzeitlohn deine Elterngeldbezüge mindert, ohne dass du als Ausgleich dafür länger Elterngeld beziehen kannst. Diese Lücke schließt das neue ElterngeldPlus, das zum 01.07.2015 in Kraft tritt: Während du in Teilzeit arbeitest, kannst du mit den neuen „ElterngeldPlus-Monaten“ doppelt so lange Elterngeld erhalten – die Berechnung des Elterngeldes bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit bleibt also dieselbe (Differenz-Prinzip), aber die Bezugsdauer verdoppelt sich. Aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Damit kannst du ElterngeldPlus über den 14. Lebensmonat deines Kindes hinaus beziehen. Das ElterngeldPlus beträgt maximal 50 Prozent des monatlichen Elterngeldes, das dir ohne Teilzeiteinkommen zustünde.
Ergänzend wird ein sogenannter „Partnerschaftsbonus“ eingeführt. Das bedeutet, dass jeder Elternteil für vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus erhält, wenn beide Eltern mindestens vier Monate lang 25 bis 30 Wochenstunden parallel arbeiten.
Wie wirkt sich ein Minijob-Einkommen auf die Elterngeldzahlung aus?
Einkünfte aus einem Minijob werden bei der Berechnung des Elterngeldes als Einkommen berücksichtigt. Auch bei diesen Einkünften ist für jeden Einkommensmonat die Werbekostenpauschale (83,33 €) abzuziehen. Für Geringverdiener gilt: Für jede 20 Euro, die das ermittelte Einkommen unter 1000 Euro liegt, erhöht sich der Elterngeldsatz von 67 Prozent um ein Prozent.Wie wirken sich Elternzeitmonate ohne Elterngeldbezug bei der Berechnung aus?
Monate, in denen du ausschließlich Elternzeit für ein früheres Kind nutzt – also ohne nebenher in Teilzeit zu arbeiten – werden mit null Euro berechnet und können deine Elterngeldbezüge dementsprechend auch nicht steigern. Arbeitest du während deiner Elternzeit in Teilzeit oder hast einen Minijob, wird jedes Gehalt entsprechend angerechnet. Auch hier gilt für Geringverdiener: Für jede 20 Euro, die das ermittelte Einkommen unter 1000 Euro liegt, erhöht sich der Elterngeldsatz von 67 Prozent um ein Prozent.Wie wird das Elterngeld für Selbstständige berechnet?
Bei Selbstständigen gilt als Einkommen der erwirtschaftete Gewinn abzüglich Steuern. Zahlst du als Selbstständige(r) Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, werden diese ebenfalls vom Gewinn abgezogen.
Mit dem Steuerbescheid, der sich auf das Jahr vor der Geburt des Kindes bezieht, kannst du diesen Gewinn bei der Elterngeldstelle nachweisen – sofern die selbstständige Arbeit während der gesamten Zeit ausgeübt wurde (Ausnahmen sind Zeiten mit Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein älteres Kind). Liegt der Steuerbescheid noch nicht vor, kann der Nachweis beispielsweise über eine Gewinn-/Verlustrechnung erfolgen.
Gibt es Sonderregelungen für Geringverdiener?
Wenn du Niedrigverdiener bist, erhältst du ein erhöhtes Elterngeld: Bei einem Nettoeinkommen von unter 1000 Euro erhöht sich die Ersatzrate stufenweise von 67 Prozent auf bis zu 100 Prozent – und zwar um ein Prozent für jede 20 Euro, die das Nettoeinkommen unter 100 Euro liegt.
Gibt es Sonderregelungen für Erwerbslose?
Wer vor der Geburt kein Einkommen hatte, bekommt den Mindestsatz von 300 Euro. Diesen monatlichen Mindestbetrag erhalten auch diejenigen, die mit 67 Prozent ihres vorgeburtlichen Nettogehalts weniger als 300 Euro erhalten würden. Leistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld oder BAföG fließen nicht in die Berechnung des Elterngeldes ein, da sie kein Erwerbseinkommen sind. Entsprechende Leistungen können den Mindestbetrag also auch nicht erhöhen.
Beachte: Wenn du vor der Geburt deines Kindes erwerbslos warst und Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") beziehst, erhältst du de facto kein Elterngeld! Denn für Langzeitarbeitslose, die Sozialleistungen wie Hartz IV beanspruchen, wird das Elterngeld komplett auf entsprechende Leistungen angerechnet und geht somit auch vollständig in diesen auf.
Näheres findest du hier:
Elterngeld: Sozialleistungen, Lohnersatzleistungen, Versicherung
Gibt es Sonderregelungen für Studierende?
Studierende Eltern erhalten meistens die 300 Euro Mindestpauschale.
Einen höheren Betrag kannst du als Studierende(r) nur erzielen, wenn du vor der Geburt deines Kindes berufstätig warst. In diesem Fall greift meistens wieder die Regelung für Geringverdiener: Für jede 20 Euro, die dein Einkommen unter 1000 Euro liegt, steigt die Elterngeldersatzrate von 67 Prozent um ein Prozent.
Beispiel: Verfügst du als Studierende(r) über ein Monatseinkommen von 400 Euro, erhöht sich der Berechnungs-Prozentsatz von 67 Prozent auf 97 Prozent. Du erhältst dementsprechend 388 Euro im Monat.
Weitere Finanzierungsmodelle für studierende Eltern findest du hier:
Elternzeit und Elterngeld – erhalte, was dir zusteht!
Seit 2007 wird Eltern durch die Elternzeit ermöglicht, in der Anfangsphase der Kindererziehung beruflich zu pausieren und den Lohnausfall in dieser Zeit zu einem gewissen Teil über das Elterngeld abzufangen. Ebenfalls im „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ (BEEG) verankert: ein Recht auf Teilzeitarbeit. Eltern, die von diesem Recht Gebrauch machen, werden ab Juli 2015 durch die „ElterngeldPlus“-Reform neue Möglichkeiten zur Flexibilisierung ihrer Berufspause bzw. ihres Elterngeldbezuges geboten.
Weitere Informationen findest du beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Wie wirken sich Mutterschaftsleistungen bei der Elterngeldberechnung aus?
Das ab Geburt zu zahlende Mutterschaftsgeld wird komplett auf das Elterngeld der Mutter angerechnet, ebenso der entsprechende Arbeitgeberzuschuss. Das Mutterschaftsgeld wird nicht auf das Elterngeld des Vaters angerechnet. Da das Mutterschaftsgeld fast immer den Nettobetrag des zuvor erzielten Einkommens erreicht, erhalten Mütter letztlich nur zehn Monate Elterngeld, obwohl sie zwölf beantragt haben.
Bei einer Frühchen-Geburt wird das vorgeburtliche Mutterschaftsgeld hinten „angehängt“ und mindert auf diese Weise ebenfalls die Elterngeldsätze der Mutter für den entsprechenden Zeitraum.
Wie wird das Elterngeld bei Mehrlingsgeburten berechnet?
Eltern von Mehrlingen haben nur einen Elterngeldanspruch! Ein mehrfacher Bezug für jedes der Kinder ist nicht möglich! Dafür erhalten Eltern zusätzlich zum errechneten Elterngeld für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind einen Zuschlag von 300 Euro.Wie wirken sich ältere Geschwisterkinder bei der Elterngeld-Berechnung aus?
Familien mit mehr als einem Kind können einen sogenannten „Geschwisterbonus“ erhalten. Grundsätzlich beträgt dieser Bonus 10 Prozent des errechneten Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro im Monat.
Was gilt, wenn während des Elterngeldbezugs ein weiteres Kind zur Welt kommt?
Bei kurzer Geburtenfolge kann für das zweite Kind natürlich ebenfalls Elterngeld beantragt werden – zuzüglich Geschwisterbonus. Für die neue Berechnung bleiben die Monate, in denen du bereits Eltern- bzw. Mutterschaftsgeld bezogen hast, außen vor. Der Berechnungszeitraum für dein Durchschnittseinkommen ist dann meistens beim zweiten Kind derselbe wie beim ersten (dies gilt allerdings nicht für die Monate, die Teil einer Verlängerung der Elterngeldzahlungen sind).
Ratgeber-Übersicht
Elternzeit
Elternzeit: Anspruchsvoraussetzungen
Elternzeit: Antrag
Elternzeit: Dauer und Aufteilung
Elternzeit: Zuschüsse und Sozialversicherung
Elternzeit: Kombination mit Job und Ausbildung
Elterngeld
Elterngeld: Anspruchsvoraussetzungen
Elterngeld: Antrag
Elterngeld: Bezugszeitraum und Aufteilung
Elterngeld: Betrag
Elterngeld: Steuerabzüge und Sozialabgaben
Elterngeld: Sozialleistungen, Lohnersatzleistungen, Versicherung