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Elternzeit: Voraussetzungen für den Anspruch

Wer hat Anspruch auf Elternzeit und wer nicht? Welche Voraussetzungen müssen für den Elternzeitanspruch erfüllt sein? Kann ich auch für Adoptivkinder Elternzeit beantragen? Alle Antworten auf diese und weitere Fragen rund um die Anspruchsvoraussetzungen für Elternzeit findest du hier.

In diesem Artikel:

Was bedeutet eigentlich Elternzeit?

Die Elternzeit ist eine berufliche Auszeit für Eltern – Mütter und Väter. Sie dauert bis zu drei Jahre und wird beim Arbeitgeber beantragt. Sinn und Zweck der Elternzeit ist es, sich nach der Geburt des Kindes mehr Zeit für die Familie nehmen zu können – darauf haben alle Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch. Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Die Arbeitszeit ruht entweder ganz oder wird auf maximal 30 Wochenstunden verkürzt.

Hier findest du weitere Infos zur Elternzeit:

Artikel: Elternzeit – Chance für Familie und Beruf

Artikel: Elternzeit und Elterngeld

Welche Voraussetzungen muss ich für den Anspruch auf Elternzeit erfüllen?

Gleicher Haushalt: Du musst mit deinem Kind im selben Haushalt leben.

Selbst betreuen: Du musst das Kind in deinem Haushalt (überwiegend) selbst betreuen und erziehen.

Reduzierung der Arbeitszeit: Du darfst während deiner Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten.

Wer darf Elternzeit in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich alle Mütter und Väter, die angestellt oder verbeamtet sind. Dazu zählen auch Teilzeitarbeiter, Heimarbeiter, Geringverdiener und befristet Beschäftigte, ebenso Auszubildende. Auch ausländische Staatsbürger dürfen Elternzeit beanspruchen, wenn sie mit einem Arbeitsvertrag nach deutschem Arbeitsrecht ausgestattet sind – es gibt keine Unterschiede bei den Nationalitäten.

Nicht nur die leiblichen Eltern können Elternzeit nehmen, sondern auch Pflegeeltern, Adoptiveltern und Großeltern. In Härtefällen, wie z. B. bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern, können auch weitere nahe Verwandte (Geschwister, Tanten und Onkel) Elternzeit beantragen. In Patchwork-Familien kann für das Kind des Partners aus einer früheren Beziehung Elternzeit beansprucht werden – sofern der Partner als Sorgeberechtigter zustimmt. Für gleichgeschlechtliche Paare greift der Anspruch ebenfalls, sofern sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

Wer hat keinen Anspruch auf Elternzeit?

Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, haben auch keinen Anspruch auf Elternzeit. Elternzeit ist daher für Selbstständige, Hausfrauen und -männer, erwerbslose Studenten, Schüler, Arbeitslose, Ehrenamtliche und Absolventen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres (FSJ, FÖJ) ausgeschlossen.

Wer keinen Anspruch auf Elternzeit hat, kann aber dennoch Anspruch auf Elterngeld haben!

Nähere Informationen zum Anspruch auf Elterngeld findest du in unseren Elterngeld-FAQs:

Elterngeld: Anspruchsvoraussetzungen

Können auch Väter in Elternzeit gehen?

Na klar, auch Väter dürfen ab dem Tag der Geburt des Kindes Elternzeit nehmen.

Lies hier mehr über Väter in Elternzeit:

Artikel: Elternzeit für Väter

Kann man Elternzeit auch für nicht leibliche Kinder beantragen?

Ja, Elternzeit kann auch für nicht leibliche Kinder beantragt werden: Dazu zählen Adoptivkinder, Kinder des Partners aus einer früheren Beziehung, Pflegekinder, in Härtefällen, wie z.B. bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern, auch Kinder von nahen Verwandten (Enkelkinder, Geschwisterkinder, Nichten und Neffen).

Welche Sonderregelungen gelten für nicht leibliche Kinder?

Adoptivkinder: Sobald das Adoptivkind mit dir in einem Haushalt lebt, hast du Anspruch auf Elternzeit. Die maximal drei Jahre Elternzeit kannst du für Adoptivkinder sogar bis zum vollendeten achten Lebensjahr beantragen. Auch in gleichgeschlechtlichen Beziehungen können die Lebenspartner für das adoptierte Kind Elternzeit nehmen – dazu muss die Lebenspartnerschaft allerdings offiziell eingetragen sein und somit „eheähnlichen“ Status besitzen.

Pflegekinder: Auch bei Vollzeit-Pflegekindern kannst du Elternzeit beanspruchen, sobald du das Kind in deinen Haushalt aufgenommen hast. Bis zu seinem achten Geburtstag darfst du Elternzeit beantragen. Allerdings musst du dir vorher die Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern einholen.

Kinder des Partners aus früherer Beziehung: Wenn du und dein Partner verheiratet seid oder in einer „eingetragenen Partnerschaft“ (bei gleichgeschlechtlichen Paaren) lebt, kannst du für das Partnerkind Elternzeit beantragen. Zusätzlich brauchst du die Zustimmung deines sorgeberechtigten Partners.

Kinder naher Verwandter:

Nichten, Neffen, Geschwisterkinder: Für Kinder der nächsten Verwandtschaft hast du in Härtefällen ein Anrecht auf Elternzeit, nämlich wenn die leiblichen Eltern schwer erkrankt, behindert oder verstorben sind.

Enkelkinder: Auch Großeltern können bei schwerer Erkrankung, Behinderung oder Tod der Eltern die Elternzeit für ihre Enkel nehmen. Weiterhin auch dann, wenn die leiblichen Eltern noch minderjährig oder in der Ausbildung sind (in diesem Fall müssen die leiblichen Eltern auf ihre Elternzeit verzichten).

Haben Adoptiv- und Pflegeeltern Anspruch auf Elternzeit?

Ja, auch Adoptiv- und Pflegeeltern können Elternzeit nehmen. Sobald das Kind bei dir zuhause lebt, gilt dein Anspruch auf Elternzeit – dazu muss das Adoptionsverfahren nicht offiziell abgeschlossen sein. Bis zum vollendeten achten Lebensjahr deines Schützlings darfst du die Elternzeit von maximal drei Jahren beantragen.

Haben Großeltern Anspruch auf Elternzeit?

Ja, auch Großeltern können bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen – eine sogenannte „Großelternzeit“. Voraussetzung ist, dass die Eltern des Kindes minderjährig sind oder während der Schulzeit bzw. der Ausbildung ihr Kind bekommen haben und es nicht selbst betreuen können. Auch bei Härtefällen – wenn z.B. die Eltern schwer krank, behindert oder verstorben sind – haben die Großeltern ein Recht auf Elternzeit.

Haben Alleinerziehende Anspruch auf Elternzeit?

Ja, auch Alleinerziehende können maximal drei Jahre Elternzeit beanspruchen, sofern sie vor der Geburt des Kindes berufstätig waren.

Haben Auszubildende, Praktikanten und Volontäre Anspruch auf Elternzeit?

Ja, Auszubildende, Praktikanten und Volontäre sind Arbeitnehmern gleichgestellt. Somit haben auch sie Anspruch auf Elternzeit. Wenn du dich in einer Ausbildung befindest, studierst oder eine Weiterbildung machst, wird die Zeit deiner Elternzeitpause einfach hinten angehängt. Auch wenn der Ausbildungsvertrag auf einen bestimmten Zeitpunkt befristet war, endet er erst, wenn du deine jeweilige Ausbildung beendet hast.

Haben Geringverdiener und Beschäftigte, die in Teilzeit, Heimarbeit oder befristet arbeiten, Anspruch auf Elternzeit?

Ja, die Elternzeit kann in jedem Arbeitnehmerverhältnis genutzt werden. Auch Geringverdiener, Teilzeitarbeitskräfte, Heimarbeiter und befristet Beschäftigte haben also Anspruch auf Elternzeit. Befristete Arbeitsverträge verlängern sich durch die Elternzeit allerdings nicht.

Haben Bürger ohne deutschen Pass Anspruch auf Elternzeit?

Ja, auch Bürger ohne deutschen Pass können die Elternzeit für sich nutzen, wenn sie eine Arbeitserlaubnis haben und mit einem deutschen Arbeitsvertrag ausgestattet sind. Es gibt keine Unterschiede zwischen EU- und Nicht-EU-Staatsbürgern.

Einen Mustervertrag nach deutschem Arbeitsrecht findest du hier:

Arbeitsvertrag nach deutschem Arbeitsrecht (Muster)

Haben gleichgeschlechtliche Eltern Anspruch auf Elternzeit?

Ja, sobald gleichgeschlechtliche Paare ihre Lebenspartnerschaft offiziell eintragen lassen, kann jeder Partner/jede Partnerin Elternzeit für ihr leibliches oder adoptiertes Kind beanspruchen. Frühester Beginn der Elternzeit ist der Tag, an dem das Kind in deinen Haushalt aufgenommen wird.

Elterngeld und Elternzeit – Erhalte, was dir zusteht!

Seit 2007 wird Eltern durch die Elternzeit ermöglicht, in der Anfangsphase der Kindererziehung beruflich zu pausieren und den Lohnausfall in dieser Zeit zu einem gewissen Teil über das Elterngeld abzufangen. Ebenfalls im „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ (BEEG) verankert: ein Recht auf Teilzeitarbeit. Eltern, die von diesem Recht Gebrauch machen, werden ab Juli 2015 durch die „ElterngeldPlus“-Reform neue Möglichkeiten zur Flexibilisierung ihrer Berufspause bzw. ihres Elterngeldbezuges geboten.

Weitere Informationen findest du beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Haben Grenzgänger Anspruch auf Elternzeit?

Ja, solange dein Arbeitsvertrag nach deutschem Arbeitsrecht gilt, kannst du – unabhängig vom Wohn- und Arbeitsort – Elternzeit beanspruchen.

Haben Beamte und Soldaten Anspruch auf Elternzeit?

Ja, Beamte haben nach den jeweiligen Verordnungen des Bundes und der Länder Anspruch auf Elternzeit. Auch Berufs- und Zeitsoldaten können nach den jeweiligen Vorschriften Elternzeit beanspruchen.

Haben Erwerbslose Anspruch auf Elternzeit?

Du kannst nicht von einer Arbeit befreit werden, die du nicht hast. Erwerbslose sind daher von der gesetzlichen Elternzeit ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Elterngeld und Arbeitslosengeld II besteht allerdings dennoch.

Weitere Infos zum Elterngeld in Kombination mit anderen Leistungen gibt’s hier:

Elterngeld: Sozialleistungen, Lohnersatzleistungen, Versicherung

Haben Selbstständige Anspruch auf Elternzeit?

Da Selbstständige ihre Zeit ohnehin frei einteilen können, sind sie von der gesetzlichen Elternzeit ausgeschlossen.

Ein Anspruch auf das staatliche Elterngeld besteht aber dennoch.

Haben Studenten Anspruch auf Elternzeit?

Solange du als Student in keinem Arbeitsverhältnis stehst, hast du auch keinen Anspruch auf Elternzeit. Wenn du dein Studium durch eigene Erwerbstätigkeit finanzierst, hast du – adäquat zu Arbeitnehmern – Anrecht auf Elternzeit. Erwerbstätige Studierende müssen während der Elternzeit – wie auch andere Arbeitnehmer – ihre Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden begrenzen. Studierende in Elternzeit können bis zu sechs Urlaubssemester beantragen.